Derivate – mögliche Umkehr der Zahlungspflichten in Zeiten von Negativzinsen

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Mit einem vorherigen Beitrag haben wir über das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.05.2023 (XI ZR 544/21) berichtet, nach dem ausgehend von § 488 Abs. 1 BGB keine Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem sogenannten Schuldscheindarlehen besteht.

Der BGH hat nunmehr mit einem weiteren Urteil vom 20.06.2023 (XI ZR 80/22) diese Rechtsprechung abgegrenzt und betont für sog. (Zinssatz-)Swap-Verträge (Derivate) durchaus die Möglichkeit einer Umkehr der Zahlungspflichten. Das Urteil kann auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter https://www.bundesgerichtshof.de in der Rubrik Entscheidungen abgerufen werden.

In der Begründung stellt der BGH klar, dass der Wortlaut der jeweils als Individualabrede einzuordnenden Zinssatz-Swap-Verträge die Annahme einer Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines negativen Betrags nicht von vornherein ausschließe. Sinn und Zweck des vereinbarten Zahlungs-Settings sei nicht eine lediglich zahlungstechnische Vereinfachung. Ihm liege vielmehr ein mathematisches Verständnis zugrunde, nach dem sich die zu leistenden Zahlungen der Vertragsparteien auf der Grundlage eines Nominalbetrags als Bezugsgröße (vorliegend der 6-Monate-EURIBOR) berechnen. Haben die Parteien ihrer Zahlungsvereinbarung eine derartige Berechnungsweise zugrunde gelegt, sei es denkfehlerhaft, anzunehmen, die Klägerin könne als „Zahler der Festbeträge“ nicht „zusätzlich“ zur Zahlung eines negativen variablen Betrages an die Beklagte verpflichtet sein.

Der BGH betont, dass im Unterschied zu einem verzinslichen Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Zinssatz-Swap-Vertrag keine Zinsen im Rechtssinne gezahlt werden. Es fehle an der für den Zinsbegriff wesenstypischen Voraussetzung der Überlassung von Kapital auf Zeit. Mit dem Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages beabsichtigten die Parteien, Geldwertrisiken untereinander zu verteilen. Der Vorteil der hier vorliegenden Vertragsgestaltung „fest gegen variabel“ bestehe für die Klägerin in der Begrenzung von Risiken durch ein steigendes Zinsniveau, während die Beklagte von einem sinkenden Zinsniveau profitiert.

Der Vereinbarung sei immanent, dass, wenn der variable Satz ein negatives Vorzeichen annimmt, sich die Zahlungsrichtung in Bezug auf den davon abhängigen variablen Betrag umkehrt. Im Hinblick auf diese Zwecksetzung verbiete sich grundsätzlich die Annahme, der Zahler der Festbeträge könne nicht auch zur Zahlung eines negativen variablen Betrages an den anderen Vertragsteil verpflichtet sein. Wollte der Festbetragszahler dieses wirtschaftliche Ergebnis vermeiden, stünde es ihm frei, mit dem anderen Vertragsteil im Einzelabschluss eine Zinsuntergrenze („Floor-Rate“) von Null zu vereinbaren, deren wirtschaftlichen Wert er sich typischerweise vergüten lässt.

Etwas anderes könne allerdings dann in Betracht kommen, wenn die Verpflichtung des Festbetragszahlers zur Zahlung eines negativen variablen Betrages an den anderen Vertragsteil zu einer Störung des mit dem Abschluss des jeweiligen Zinssatz-Swap-Vertrages übereinstimmend verfolgten Absicherungszwecks führte. Zu einer Störung des Absicherungszwecks könne es danach kommen, wenn der Festbetragszahler neben dem Festbetrag einen negativen variablen Betrag an den anderen Vertragsteil zahlen muss und gleichzeitig der variable Zinssatz im Verhältnis zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber bei 0 % „eingefroren“ sei und die Vertragsparteien des Swap-Vertrags dies nicht wollten. In dieser Konstellation sei der Festbetragszahler doppelt belastet, weil die Verpflichtung zur Zahlung eines negativen variablen Betrages nicht dadurch kompensiert wird, dass er aus dem variabel verzinslichen Darlehensvertrag von dem Darlehensgeber „Negativzinsen“ erhält. Im vorliegenden Fall verneint der BGH einen derartigen übereinstimmenden Absicherungszweck.

Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

25.09.2023