Deutsche Umwelthilfe gewinnt Klagen wegen Verstößen verschiedener Fast-Food-Ketten gegen die Mehrwegangebotspflicht
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Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Erfolge für Abfallvermeidung und Verbraucherschutz erzielt. Die Landgerichte Berlin und Frankfurt am Main haben Franchisenehmer verschiedener Fast-Food-Ketten dazu verurteilt, in den getesteten Filialen ein Mehrwegangebot einzuführen beziehungsweise nachzubessern und für alle ihre Getränke und Speisen, die von der Mehrwegangebotspflicht betroffen sind, Mehrwegverpackungen bereitzustellen. Testbesuche der DUH hatten zuvor ergeben, dass dies nicht der Fall ist.
Die Bundesgeschäftsführerin der DUH äußerte, dass es insbesondere für die größten Konzerne der Gastronomiebranche selbstverständlich sein sollte, dass Kundinnen und Kunden überall verlässlich Mehrwegbecher erhalten, weil dort der meiste Verpackungsmüll anfällt. Dass Gastronomiebetriebe für Mehrweg nur eine bestenfalls begrenzte Auswahl haben, aber Erfrischungsgetränke in Einwegbechern in verschiedenen Größen anbieten, wird vom DUH ebenso wie fehlende Kontrollen kritisiert: Die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer, wie sich am Beispiel der Städte Tübingen und Konstanz zeigen würde, wird vor diesem Hintergrund als richtiger Weg zu weniger Einweg-Müll qualifiziert.
Offenbar vor dem Hintergrund, dass viele Kommunen und einzelne Bundesländer die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer ablehnen, fordert die DUH vom Bundesumweltminister eine nationale Einweg-Steuer auf Takeaway-Verpackungen von mindestens 50 Cent, um damit klare Anreize zur Mehrwegnutzung zu setzen und Mehrweg in die breite Nutzung zu bringen.
Anmerkung:
Zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer ist anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem am 22.01.2025 veröffentlichten Beschluss vom 27.11.2024, Az. 1 BvR 1726/23, die Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung zur Erhebung einer Verpackungssteuer in der Stadt Tübingen im Wesentlichen als unbegründet abgelehnt hatte. Die Landesgeschäftsstelle hat darüber mit E-Mail-Rundschreiben vom 24.01.2025 und KNSA-Beitrag Nr. 056/2025 vom 28.02.2025 informiert.
Eine kommunale Verpackungssteuer ist entgegen der Auffassung der DUH nicht als „Allheilmittel“ zu bewerten. Sie kann bestenfalls ein ergänzendes lokales Instrument zu einem Abfallvermeidungskonzept sein. Grundsätzlich liegt es im ortsgesetzgeberischen Ermessen, ob eine Gemeinde eine solche Steuer einführt. Eine Verpflichtung besteht nicht. Für die Entscheidung sind erzielbare Einnahmen und Lenkungseffekte ebenso zu hinterfragen, wie der für die Umsetzung erforderliche Aufwand. Jede Gemeinde muss im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse abwägen, ob die Erhebung einer solchen Steuer wirklich den zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertigt und ob das Ziel der Abfallvermeidung nicht anderweitig besser erreicht werden kann. Gegebenenfalls lässt sich der gewünschte Lenkungszweck auch schon dadurch erreichen, bei potentiell steuerpflichtigen Unternehmern vor Ort für den Einsatz von Mehrweglösungen zu werben.