Die Rolle der Kommunen im europäischen Beihilferecht;
Ergebnisse der zweiten Online-Veranstaltung
Auf Initiative des Deutschen Landkreistages führten die kommunalen Spitzenverbände am 14. Oktober 2024 die zweite Online-Veranstaltung zur „Rolle der Kommunen im europäischen Beihilferecht“ durch und knüpften damit an die erste Veranstaltung dieser Art vom November 2023 an. Es wurde erneut ein direkter Austausch zwischen Vertretern der kommunalen Praxis und der zuständigen Generaldirektion für Wettbewerbspolitik der EU-Kommission zum EU-Beihilferecht ermöglicht, an dem über 400 Personen teilnahmen.
Schwerpunkt waren die beiden überarbeiteten De-minimis-Verordnungen und die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die Kommission stellte die wichtigsten kommunalrelevanten Neuerungen vor. Anschließend wurden grundlegende kommunale Fragestellungen sowie konkrete Anwendungsfälle erörtert.
Die Kommission informierte, dass die Bundesregierung im Hinblick auf das ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend einsatzbereite De-minimis-Register das europäische statt des nationalen Registers favorisiere. Konkrete Registrierungs- und Funktionsmodalitäten für das europäische Register ständen hingegen noch nicht fest. Die Kommission gab zu, dass die große Anzahl der deutschen Kommunen eine technische Herausforderung für das europäische Register darstelle. Das De-Minimis-Register löst die in Deutschland bisher praktizierten sog. Eigenerklärungen der Unternehmen ab und verschiebt den Bürokratieaufwand somit von der Unternehmens- auf die Verwaltungs- bzw. Beihilfegeberseite.
Die Kommission bestätigte ferner die neue Möglichkeit der Kumulierung von DAWI-De-minimis-Beihilfen mit nach anderen De-minimis-Verordnungen gewährten Beihilfen bis zu einem Betrag von 1,05 Mio. Euro (300.000 Euro plus 750.000 Euro). Die bisherigen Texte sahen die Kumulierungsmöglichkeit nicht vor.
Sie bestätigte schließlich, dass die neue Ausnahme zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ in der De-Minimis-Verordnung (EU) 2023/2832 für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAWI) auf die Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände abziele, die soziale Dienstleistungen erbringen (Kindertagesstätten, Pflege- und Jugendeinrichtungen, Krankenhäuser etc.). Diese Einrichtungen könnten künftig jeweils einzeln den De-minimis-Betrag von 750.000 Euro in drei Jahren erhalten. Sie betonte allerdings, dass die Ausnahme lediglich für DAWI-Unternehmen gelte, nicht hingegen für Konstellationen verbundener Unternehmen, die nicht DAWI erbringen.
Aus der kommunalen Praxis wurde mehrfach das große Bedürfnis nach Vereinfachung und Straffung der Verfahren insbesondere bei Anwendung der De-minimis-Verordnungen sowie die dringend nötige Verringerung des Bürokratieaufwands für die Kommunen im Beihilfebereich deutlich gemacht. Die Kommission rief die Kommunen zu mehr Mut bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „grenzüberschreitende Handelsbeeinträchtigung“ auf. Oftmals sei damit eine staatliche Beihilfe bereits tatbestandlich zu verneinen, weil eine rein lokale Maßnahme vorliege („No-Aid-Ansatz“). In diesem Fall kämen die De-Minimis-Verordnungen nicht zur Anwendung. Die Kommission verfolge diesen Ansatz seit längerem in ihrer Entscheidungspraxis, die bereits höchstgerichtlich mit allgemeingültigen Kriterien bestätigt sei. Auf die Bitte nach einer entsprechenden schriftlichen Konkretisierung sagte sie zu, sich in der Kommission für eine Aktualisierung der Mitteilung zum Beihilfenbegriff einzusetzen.
Aus dem Teilnehmerkreis wurde schließlich die Bitte geäußert, Leserechte auf das sog. „e-State Aid Wiki“ zu erhalten. Über diese Plattform können Mitgliedstaaten der Kommission konkrete Fragen zu einzelnen Beihilfedokumenten und dem Beihilferecht insgesamt stellen. Aktuell hat für Deutschland nur das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Zugriffsrechte auf die Plattform. Die Organisatoren sagten zu, sich hierfür an das BMWK zu wenden.
Abschließend gab die EU-Kommission einen Ausblick auf den künftigen Umgang mit dem EU-Beihilferecht in der neuen Legislaturperiode 2024 – 2029. Darin deutet sie auf die Frage nach einer weiteren Gruppenfreistellung zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im ländlichen Raum (Art. 174 AEUV) in der AGVO an, dass die neuen Ziele des Mehrjährigen Finanzrahmens der EU (MFF) nach 2027 weitere Gruppenfreistellungen in der AGVO ermöglichen könnten.
Die kommunalen Spitzenverbände planen mit Blick auf den großen Zuspruch die Fortsetzung dieser Veranstaltungsreihe im Online-Format.