Dritte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung in Kraft getreten

Wahl schein

Mit der dritten Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 18.09.2025 wurde die Landeswahlordnung insbesondere an die Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.02.2025 angeglichen. Darüber hinaus wurden Anpassungen vorgenommen, die sie aus der Novellierung des Postgesetzes sowie aus der aktuellen Rechtsprechung – insbesondere im Bereich Datenschutz – und aus praxisbezogenen Erfahrungen ergeben.

Im Einzelnen soll punktuell auf folgende Änderungen hingewiesen werden:

Änderungen aufgrund von Änderung des Postgesetzes

Die Modernisierung des Postrechts führt u. a. zu verlängerten Postlaufzeiten. So sollen Standardbriefe nun in der Regel innerhalb von drei bis vier Werktagen (vorher ein bis zwei) zugestellt werden. Die veränderten Postlaufzeiten gilt es grundsätzlich bei der Planung des Wahlablaufs zu bedenken.

Um möglichst kurze Postlaufzeiten im Rahmen von staatlichen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen zu gewährleisten, sieht § 18 Abs. 4 Postgesetz eine Ausnahme vor. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass die Wahlunterlagen künftig äußerlich erkennbar als solche gekennzeichnet werden (vgl. § 15 Abs. 1 Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) n. F.).

Änderung aufgrund der Änderung des LWG

In der März-Ausgabe der KNSA berichteten wir mit Beitrag Nr. 085 zu der am 21.02.2025 in Kraft getretenen Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG). Diese führte u. a. zu Anpassungen in den §§ 14 und 15 LWG, welche Regelung zu den Kreis- und Landeswahlvorschlägen enthalten. Diese Änderungen führen nunmehr auch zu einer Angleichung der LWO, insbesondere in den §§ 30, 31 LWO.

Bspw. soll der Kreiswahlvorschlag gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LWO n. F. neben dem Namen und der Anschrift der Vertrauensperson bzw. des Stellvertreters auch dessen Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten, um somit zukünftig eine zeitgemäße Kommunikation zu gewährleisten.

In § 30 Abs. 2a LWO wurde zur Klarstellung aufgenommen, dass die Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern von diesen selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen.

Änderungen aufgrund der Rechtsprechung zum Datenschutz

Infolge der aktuellen Besprechung zum Datenschutz wurden u. a. Anpassungen in § 95 und § 101 LWO vorgenommen.

Insoweit sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH vom 20.10.2022 (AZ. C – 306/21) die Datenschutz–Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar Anwendung bei der Durchführung von nationalen Wahlen findet. Die neue Regelung in Abs. 5 des § 95a LWO stellt sicher, dass der in Abs. 1 – 4 vorgesehene Ausschluss von über § 95 LWO hinausgehenden Informations-, Auskunfts- und Berichtigungsansprüchen und vom Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 13, 15, 16 und 18 DSGVO sich ausdrücklich auf die handelnden Wahlorgane, mithin die Gemeindewahlleiter, die Gemeindewahlausschüsse sowie die Wahlvorstände, erstrecken.

Abs. 4 des § 95 LWO stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass die Löschfristen nach Abs. 3 Satz 3 nicht für die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen (Pflichtbekanntmachungen) gelten.

§ 101 LWO n. F. sieht geänderte Aufbewahrungsfristen vor und eröffnet den Wahlleitern unter anderem einen Ermessensspielraum bezogen auf die Vernichtung der Wahlunterlagen nach Fristablauf.

Änderung zur Anpassung an wahlpraktische Bedürfnisse

Die Vielzahl der Änderungen beruht auf dem Willen nach Anpassung an wahlpraktische Bedürfnisse und Erfahrungen. Betroffen sind hier insbesondere die §§ 15, 16, 23, 24, 30, 35, 39, 40, 42, 49, 68, 77 LWO.

In § 15 Abs. 3 LWO wird u. a. ein Abs. 3 eingefügt, der die Landeswahlleiterin ermächtigt, für den Fall von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt festzulegen, dass die Benachrichtigung über die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens bis zum sechsten Tag vor der Hauptwahl – erfolgen kann.

Positiv zu bewerten ist, dass Wahlscheine gemäß § 23 Abs. 4 LWO n. F. nur noch bis 15:00 Uhr anstatt 18:00 Uhr am zweiten Tag vor der Wahl beantragt werden können. Dies entlastet die Verwaltung. Einerseits bedarf es eines geringeren Personaleinsatzes, andererseits steht dieses Personal sodann für die Vorbereitung des Wahltages zur Verfügung.

Verlorene Wahlscheine werden künftig ebenfalls ersetzt (siehe § 24 Abs. 9 LWO n. F.).

Zudem wird von der vollständigen Angabe (Abdruck) der Anschrift abgesehen. Der Regelfall wird die Angabe des Wohnortes. So braucht zum Beispiel gemäß § 30 Abs. 3 LWO n. F. im Falle der Unterstützungsunterschriften ebenfalls nur noch der Wohnort angegeben werden.

Wichtig ist weiterhin, dass in Anlehnung an die Europawahl auch bei der Landtagswahl die Stimmzettelumschläge nunmehr weiß anstatt - wie bisher - blau sind (siehe § 40 LWO n. F.).

Im Rahmen der Bekanntmachung des Zusammentritts der Briefwahlvorstände ist künftig darauf zu achten, dass neben Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahlräume künftig auch Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlverstandes bekanntzumachen sind (siehe § 42 Abs. 1 LWO n. F.).

Mit der Ergänzung in § 49 LWO wird es zukünftig den Wahlvorständen vor Ort erleichtert, die Notwendigkeit der Identität zur Feststellung per Abgleich des Gesichts mit dem Lichtbild des Personalausweises, Passes oder eines sonstigen amtlichen Lichtbilddokumentes vorzunehmen. Insgesamt wird der Vorgang der Stimmabgabe weiter qualifiziert.

Außerdem beinhaltet die Erweiterung von § 68 Abs. 1 LWO zusätzliche Anforderungen für den Fall, dass eine Nachzählung von Stimmzetteln notwendig wird, wodurch der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl während einer eventuellen Nachzählung von Stimmzetteln gestärkt werden soll.

Weitere Informationen:

Die dritte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 18.09.2025 wurde am 26.09.2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr. 14/2025) verkündet und trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

17.12.2025