E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt (EGovG LSA)
Wir hatten in einem vorherigen KNSA-Beitrag über die erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung (LT-Drs. 7/1877 vom 19.09.2017) in der Sitzung des Landtages am 28.09.2017 berichtet.
Im Rahmen der weiteren Ausschussberatungen wurden die kommunalen Spitzenverbände durch den federführenden Ausschuss für Inneres und Sport am 15.03.2018 angehört. Dabei haben wir zunächst anerkannt, dass der Gesetzentwurf grundsätzlich in die richtige Richtung geht. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Setzung gemeinsamer Standards und die Einrichtung eines IT-Kooperationsrates als Schnittstelle für die Zusammenarbeit und zum Interessenausgleich zwischen Landes- und Kommunalverwaltung beim Aufbau der elektronischen Verwaltung in Sachsen-Anhalt.
Gleichzeitig haben wir allerdings deutlich gemacht, dass der Landesgesetzgeber mit dem E-Government-Gesetz auch die erforderliche strategische Schwerpunktsetzung vollziehen muss, um eine zügige Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Dazu gehört die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Ressourcen für den mit der Umsetzung des Gesetzes verbundenen kommunalen Mehraufwand. Weiterhin haben wir beim Aufbau der elektronischen Verwaltung eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe und die Entwicklung eines gemeinsamen Konzeptes mit wichtigen Vorhaben, die Land und Kommune gleichermaßen umsetzen, angemahnt. Dazu gehören in einem ersten Schritt die unentgeltliche Bereitstellung der notwendigen Basisdienste zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes.
Der Landtag hat das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 7/4504 vom 13.06.2019) in zweiter Lesung in seiner Sitzung am 19.06.2019 einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE beschlossen.
Gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung sind folgende Änderungen hervorzuheben:
§ 3 (Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung)
Im Rahmen eines neuen Absatzes 4 wurde eine Regelung aufgenommen, wonach das Land den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen, die bis zum 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen und ihre Verwaltungsvorgänge elektronisch bearbeiten, Zuwendungen im Rahmen der im Haushalt für diese Zwecke bereitgestellten Mittel, gewährt.
§ 21 (Gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur)
Abs. 2 der Vorschrift bestimmt nunmehr, dass das Land im Rahmen der Schaffung einer gemeinsamen Kommunikationsstruktur den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen die Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt einschließlich der Basisdienste nach § 18 Abs. 1 unentgeltlich überlässt.
Dazu gehören insbesondere
- Nutzerkonten
- Informationen über Zuständigkeiten und Leistungsbeschreibungen der Verwaltungsverfahren
- ein elektronischer Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mailgesetzes oder ein sonstiges sicheres Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 3 a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 VwVfG
- der elektronische Identitätsausweis nach § 18 Personalausweisgesetz
- sichere Übertragungswege zwischen den elektronischen Postfächern der beim Landesportal und seinen Basisdiensten registrierten natürlichen oder juristischen Personen und der Landes- und Kommunalverwaltung
- elektronische Bezahlmöglichkeiten
- elektronische Beteiligungsverfahren
- Geo-Referenzierung.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Ausgenommen ist § 9 (Verschlüsselung). Diese Regelung tritt ein Jahr nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Anmerkung:
Nicht nachvollziehbar ist, dass der Landesgesetzgeber die Bewertung der Landesregierung übernommen hat, wonach mit dem E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt weder konnexitätsrelevante Aufgabenübertragungen i. S. v. Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA verbunden sind, noch neue Standards für Kommunen gesetzt werden.
Die vom Landtag beschlossenen Änderungen können deshalb nur als erster Schritt in die richtige Richtung angesehen werden. Ob die Umsetzung des neuen Gesetzes ein Erfolg wird, dürfte wesentlich auch von den Ergebnissen der Arbeit des neuen IT-Kooperationsrates abhängen, in dem alle Ministerien und die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind.