EU-Beihilferecht;
Erweiterung des Anwendungsbereiches der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

Internet IT vector daten leitung

Die EU-Kommission hat den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ausgeweitet. Sie schafft neue Gruppenfreistellungen für den Ausbau von Lade- und Tankinfrastruktur für emissionsarme Straßenfahrzeuge und 4G- und 5G-Mobilfunknetzen sowie Erleichterungen für den Breitbandausbau und die Energieeffizienz von Gebäuden.

Um den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt nicht zu verzerren, können Staaten bekanntlich nicht einfach nach Belieben nationale Beihilfen auszahlen – sie müssen sie zuvor von der Europäischen Kommission genehmigen lassen, um Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern. Die EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen erlaubt es jedoch, „Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und – hier wichtig – von der Anmeldepflicht freizustellen“. Die neue Regelung stellt eine weitere Entbindung der Nationalstaaten von der Anmeldepflicht dar, denn nach der schon erfolgten Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) waren bereits 2015 96 Prozent der Beihilfemaßnahmen, für die erstmals Ausgaben anfielen, nicht mehr anmeldepflichtig.

Die Regelungen der AGVO werden somit geändert: zum einen für die Beihilfen nationaler Behörden für Projekte, die über den neuen mehrjährigen Finanzrahmen mit von der EU verwalteten Programme finanziert werden, und zum anderen für jene, die für den ökologischen und digitalen Übergang und zugleich für die Erholung der wirtschaftlichen Auswirkungen nach Corona notwendig sind. Die AGVO ist danach auf Unternehmen anwendbar, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. [mehr]

27.10.2021