EU-Entwaldungsvorschrift (EUDR);
Verlängerung der Einführungszeit und Handreiche des BMEL zur rechtssicheren Anwendung EUDR
Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Europäischen Union (EU) werden an anderen Orten der Welt Wälder gerodet. Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen laut der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Für einen erfolgreichen internationalen Waldschutz müssen auch Agrarrohstoffe entwaldungs- und waldschädigungsfrei produziert werden.
Die EU hat daher eine rechtlich verbindliche Regelung beschlossen. Mit dem Ansatz verbindlicher, unternehmerischer Sorgfaltspflichten soll mithilfe der EUDR (EU-VO Nr. 1115/202) das Ziel entwaldungsfrei hergestellter Produkte erreicht werden. Die EUDR wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union am 31.05.2023 erlassen. Sie ist am 29.06.2023 in Kraft getreten und sollte ursprünglich nach einer Übergangszeit von 18 Monaten für große und mittlere Unternehmen ab dem 30.12.2024 gelten, wobei für Kleinst- und kleine Unternehmen eine längere Übergangsphase vorgesehen ist (30.06.2025).
Die EU-Kommission hat in Bezug auf die EU-Entwaldungsverordnung am 02.10.2024 eine zusätzliche Einführungszeit von zwölf Monaten vorgeschlagen. Damit reagiert die Kommission auf die Bedenken, die eine Vielzahl von globalen Stakeholdern und Interessengruppen – drei Monate vor dem Umsetzungstermin – zum Stand ihrer Vorbereitungen geäußert haben.
In der entsprechenden Pressemitteilung der Kommission heißt es: „Angesichts des neuartigen Charakters der EUDR, des raschen Zeitplans und der Vielfalt der beteiligten internationalen Interessenträger ist die Kommission der Auffassung, dass eine zusätzliche 12-monatige Phase des Systems eine ausgewogene Lösung darstellt, um Betreiber auf der ganzen Welt bei der Gewährleistung einer reibungslosen Umsetzung von Anfang an zu unterstützen. Mit diesem Schritt will die Kommission Gewissheit über das weitere Vorgehen und den Erfolg der EUDR schaffen, die von entscheidender Bedeutung ist, um den Beitrag der EU zum drängenden globalen Problem der Entwaldung anzugehen. Der Verlängerungsvorschlag stellt in keiner Weise die Ziele oder den Inhalt des Gesetzes in Frage, wie von den gesetzgebenden Organen der EU vereinbart.“
Wenn das Europäische Parlament und der Rat zustimmen, würde die Verordnung am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft treten. Da alle Umsetzungsinstrumente technisch bereit seien, könnten die zusätzlichen zwölf Monate als Einführungszeit dienen, um eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung zu gewährleisten, heißt es in der Pressemitteilung der EU-Kommission.
Die EU-Kommission hat ferner einen Leitfaden in Bezug auf die EU-Entwaldungsverordnung angekündigt. Außerdem soll globalen Stakeholdern, Mitgliedsstaaten und Drittländern ein stärkerer, strategischer Rahmen für die internationale Zusammenarbeit gegeben werden, um sie bei ihren Vorbereitungen für die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung zu unterstützen.
Anmerkung:
Insgesamt 76 verschiedene Organisationen und Verbände der österreichischen und deutschen Forst- und Holzwirtschaft hatten sich zuletzt am 16.09.2024 in einem gemeinsamen Schreiben an die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewandt und angesichts massiver Schwierigkeiten eine Verschiebung der EUDR gefordert. Unter den Unterzeichnern befindet sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB). In Summe vertreten die 76 Organisationen 110.000 Unternehmen und mehr als zwei Millionen Waldbesitzer aus der Forst- und Holzwirtschaft, 382.000 landwirtschaftliche Betriebe und 125.000 Unternehmen des Groß- und Außenhandels in Deutschland und der Alpenrepublik.
Mit einem vorherigen Beitrag hatten wir zudem über eine Handreichung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft informiert, mit dem Hinweise zur rechtssicheren Anwendung der EUDR gegeben werden. Zudem wird in dem Beitrag auf einen Hauptkritikpunkt des DStGB an der EUDR in Form der angedachten Überprüfung des Waldeinschlagsortes für deutsche Wälder eingegangen.