EU-Kommunalabwasser-Richtlinie;
Sachstand

kläranlage

Wir kommen auf einen Beitrag zurück, in welchem wir ausführlich über den Stand der Verhandlungen zur EU-Kommunalabwasserrichtlinie berichtet hatten. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Europäischen Union zu dieser Richtlinie positioniert und damit wichtige Meilensteine für die anschließenden Verhandlungen im Trilogverfahren (Verhandlungen zwischen Ministerrat, Europäischem Parlament und EU-Kommission) gesetzt.

Am 29.01.2024 hatten sich die EU-Institutionen nach monatelangen Verhandlungen auf die Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie verständigt und die Trilogverhandlungen damit abgeschlossen.

Die neue Richtlinie für die kommunale Abwasserwirtschaft wird sehr herausfordernd sein, weil sie zahlreiche neue Vorgaben in neuen Regelungsfeldern beinhaltet. Gleichwohl ist zu erinnern, dass die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene gemeinsam mit dem VKU und weiteren Verbänden in dem mehrjährigen Gesetzgebungsprozess maßgeblich zu einer praxistauglicheren Ausgestaltung beigetragen haben. Die Ergebnisse der Trilogverhandlungen hat der VKU gemeinsam mit den Europa-Büros der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wie folgt kurz zusammengefasst:

  • Die Forderungen der Verbände, einen Paradigmenwechsel zu vollziehen und eine starke Herstellerverantwortung mit einem Vollkostenansatz zu verankern, hat sich durchgesetzt.
  • Vorgaben über die Energieneutralität der Abwasserwirtschaft wurden praktikabler ausgestaltet, in dem nicht nur onsite und offsite erzeugte Energie berücksichtigt werden kann, sondern auch eine explizite Zukaufsmöglichkeit eingeräumt werden soll. Ebenfalls wurde festgelegt, dass es beim Thema Energieneutralität bis 2045 (mit Zwischenzielen) als nationales Ziel auf den Sektor insgesamt ankommt, und nicht eine anlagenscharfe Betrachtung vorgenommen werden muss. Energieaudits werden zwar für Anlagen ab 10.000 Einwohner verpflichtend, Ergebnisse der Audits sollen aber die Effizienzanforderungen begrenzen.
  • Ebenfalls wurde geregelt, dass integrierte Wassermanagementpläne nur für große Anlagen (ab 100.000 EW) bis zum Jahr 2033 vorgesehen werden.
  • Neu geregelt wird zudem die Einführung einer vierten Reinigungsstufe für Spurenstoffe allerdings mit ausgeweiteten Fristen und angehobenen Schwellenwerten. Hier sollen zeitlich gestaffelte Ausbauziele bis 2045 für Anlagen über 150.000 EW sowie bestimmte Anlagen über 10.000 EW vorgesehen werden.
  • Es sind ambitionierte Vorgaben für Stickstoff und Phosphor gestaffelt bis 2039 bzw. 2045 (Phosphorentfernung 90 % für große Anlagen, 87,5 % für kleine Anlagen; Konzentrationswerte bei 0,5 mg/Liter für große Anlagen bzw. 0,7 mg/Liter für kleine Anlagen) vorgesehen.

Am 11.04.2024 hat das Europaparlament nunmehr abschließend über die Novelle der EU-Kommunalabwasserrichtlinie nach dem Ergebnis des Trilogverfahrens entschieden. Mit der überarbeiteten Richtlinie wird u. a. die Siedlungswasserwirtschaft teilweise in Abhängigkeit von der Größe ihrer Anlagen an verschiedenen Stellen neu geordnet, so z. B. hinsichtlich:

  • neuer Vorgaben für die Nährstoffelimination und die Niederschlagswasserbeseitigung,
  • der weitergehenden Einführung der Reinigungsstufe zur Spurenelimination (Art. 8),
  • einer erweiterten Herstellerverantwortung einschließlich Kostentragung (Art. 9f),
  • der Energieneutralität von Kläranlagen (Art. 11),
  • von Vorgaben zu einem Gesundheitsmonitoring (Art. 17),
  • von Vorgaben zur Wasserwiederverwendung (Art. 15) oder
  • von Vorgaben zur Klärschlammentsorgung und der Rückgewinnung von Ressourcen (Art. 20).

Im Austausch mit betroffenen Aufgabenträgern wird bereits erörtert, dass die Richtlinie in der nationalen Umsetzung weitergehender Präzisierungen und Konkretisierungen bedarf. Dies betrifft beispielsweise die praktische Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung oder auch konkretisierende Vorgaben zur Frage der Energieneutralität.

26.06.2024