EU-Kommunalabwasser-Richtlinie;
Sachstand
Mit einem vorherigen Beitrag hatten wir zuletzt über den Sachstand zur EU-Kommunalabwasser-Richtlinie (KARL) berichtet. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Europäische Parlament abschließend der neu gefassten Kommunalabwasserrichtlinie (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0222-FNL-COR01_DE.pdf) zugestimmt. Am 5. November 2024 hat nunmehr der EU-Ministerrat endgültig über die Änderung der KARL abgestimmt und dabei den bereits bekannten Entwurf mit großer Mehrheit beschlossen. Hierüber erfolgte auch eine Information mittels E-Mail-Rundschreiben vom 08.11.2024. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Hiernach haben die EU-Staaten 31 Monate Zeit, um die Richtlinie ins nationale Recht umzusetzen.
Die Richtlinie enthält insbesondere:
- Strengere Anforderungen für die Phosphor- und Stickstoffentfernung (Ausbau der dritten Reinigungsstufe).
- Die stufenweise Einführung einer vierten Reinigungsstufe zur Entfernung von Arzneimittelrückständen und Spurenstoffen bis 2045. Betroffen sind alle Kläranlagen über 150.000 Einwohnerwerten und Kläranlagen zwischen 10.000 und 150.000 Einwohnerwerten innerhalb noch zu bestimmender Gebiete, in denen die Belastung mit Spurenstoffen aus Kläranlagen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.
- Die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung, nach der die Pharma- und Kosmetikindustrie mindestens 80 Prozent der Kosten der vierten Reinigungsstufe (Investitionen und Betrieb) übernehmen muss, die restlichen 20 Prozent sind im Rahmen der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten zu klären.
- Die Vorgabe, dass der Abwassersektor stufenweise bis 2045 energieneutral werden muss; in die Berechnung werden hierbei Anlagen ab 10.000 Einwohnerwerten einbezogen.
Zudem enthält die beschlossene Richtlinie Neuerungen bei der Niederschlagswasserbehandlung, beim Aufbau eines Gesundheitsmonitorings über den Abwasserpfad oder im Bereich Klärschlamm.
Nun gilt es, die nationale Umsetzung eng zu begleiten und auf eine 1:1 Umsetzung der Vorgaben ohne nationale Verschärfungen bezüglich der Richtwerte hinzuwirken. Auch im Bereich der praktischen Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung ist eine praxisgerechte und bürokratiearme Umsetzung in das deutsche Recht notwendig.