EU-Verordnung für beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien

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Mit der EU-Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (VO (EU) 2022/2577 vom 22. Dezember 2022) wurden umfassende Maßnahmen auf europäischer Ebene erlassen, welche Fragen des Arten- und Naturschutzes, des Repowering und auch Genehmigungsverfahren für Wärmepumpen betreffen. Zuvor war die Verordnung am 19. Dezember im EU-Energieministerrat beschlossen worden.

Ziel der EU-Verordnung ist es, die erneuerbaren Energien rasch auszubauen und damit die Auswirkungen der aktuellen Energiekriese zu mindern sowie den europäischen Energiemarkt gegen das Vorgehen Russlands im Hinblick auf die Energieversorgung zu schützen.

Zentraler Gegenstand der Verordnung ist zum einen das Artenschutzrecht. Hierbei wird zunächst die Relevanz erneuerbarer Energien für das öffentliche Interesse sowie die öffentliche Gesundheit und Sicherheit betont. Damit erhalten die erneuerbaren Energien ein besonderes Gewicht in der Abwägung mit anderen Schutzgütern (Art. 3). Auch können Mitgliedsstaaten beim Ausbau erneuerbarer Energien, der Energienetze und der Energiespeicherung unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung und den Bewertungen des Artenschutzes aus der FFH- und Vogelschutzrichtlinie festlegen (Art. 6).

Darüber hinaus werden verkürzte Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Solarenergie (Art. 4), für das Repowering von Erneuerbare-Energien-Anlagen (Art. 5) und Wärmepumpen (Art. 7) vorgesehen.

Die Verordnung ist seit dem 30. Dezember 2022 in Kraft und bindet alle Mitgliedstaaten direkt, ohne dass für alle Vorgaben ein weiterer Umsetzungsakt auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich wird. Sie gilt befristet für einen Zeitraum von 18 Monaten ab ihrem Inkrafttreten.

Für die Änderungen ist durch die Bundesregierung zur Beschleunigung des Verfahrens eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen im Bundestag beschlossen worden, die in das parlamentarische Verfahren zur Änderung des Raumordnungsgesetzes eingebracht werden soll. Damit sollen verschiedene Gesetzesänderungen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien und auch der Netze auf den Weg gebracht werden. Vorgesehen sind unter anderem Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz.

Folgende Inhalte sind vorgesehen:

  • Die EU-Verordnung soll für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden, gelten. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können von den Erleichterungen profitieren.
  • Vereinfachte Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Netzinfrastrukturprojekte in ausgewiesene EE- und Netzgebiete. Für ausgewiesene EE- und Netzgebiete, die eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung.
  • Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Sofern solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten. Die Vorgaben der Vogelschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und UVP-Richtlinie zur artenschutzrechtlichen Prüfung und UVP werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Die EU-Notfallverordnung enthält außerdem weitere Regelungen zur Beschleunigung, die unmittelbar anwendbar sind und deshalb nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen:

  • Bei Repowering von erneuerbaren Anlagen oder Netzverstärkungsmaßnahmen wird die UVP auf eine Deltaprüfung begrenzt, also auf die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden Anlage oder Leitung. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter bestimmten Umständen gänzlich entfallen.
  • Beschleunigung für die Installation von Solarenergieanlagen: Die Dauer von Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen (auch Dach-PV und PV auf künstlichen Strukturen wie z. B. Deponien) wird auf drei Monate verkürzt. Darüber hinaus müssen die nationalen Genehmigungsbehörden bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen keine Prüfung vornehmen, ob das Projekt eine UVP erfordert, oder eine spezielle UVP durchzuführen wäre. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion.
  • Beschleunigung des Wärmepumpenausbaus: Die Verordnung begrenzt die Dauer der Genehmigungsverfahren grundsätzlich auf einen Monat für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW und auf drei Monate bei Erdwärmepumpen. Zudem wird ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.

Weitere Informationen finden sich unter www.bmwk.de

Anmerkung:

Die EU-Verordnung adressiert eine Vielzahl an Regelungen, die bereits teilweise in den EU-Vorhaben Fit for 55 und REPowerEU (RED III & IV) vorgesehen sind; so z. B. Genehmigungsfiktionen und kurze Soll-Zeiten für Genehmigungen. Da bei diesen Vorhaben noch erhebliche Umsetzungszeiträume erwartet werden, greift die Verordnung diesen Prozessen teilweise vor.

In Ansehung der aktuellen Energie- und Klimakrise ist dies wichtig, denn der zügige Ausbau erneuerbarer Energien ist dringlich. Eine eigenständige und bezahlbare Energieversorgung ist europaweit in den Fokus gerückt. Der Ausbau erneuerbarer Energien und der entsprechenden Netzinfrastruktur ist in den letzten Jahren ins Stocken geraten. So dauert das Genehmigungsverfahren für eine Windenergieanlage im Schnitt 21 Monate und auch der entsprechende Ausbau der Stromautobahnen SuedLink und SuedOstLink sowie die Sanierung von Gebäuden liegen deutlich hinter den politischen Zeitplänen und Zielsetzungen.

Das sich insbesondere durch Anpassungen im Rahmen des Umweltrechts deutliche Fortschritte in Genehmigungsverfahren erzielen lassen, zeigt nicht zuletzt der zügige Ausbau der LNG-Terminals. Es bleibt abzuwarten, wie die nunmehr geltende Verordnung auf nationaler Ebene umgesetzt wird. Da es sich um eine nur vorläufige Verordnung handelt, gilt es, zugleich langfristige Regelungen für einen naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu finden.

Neben der aktuellen Verordnung arbeitet die Europäische Union an der Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die soll weitere Vereinfachungen für Erneuerbare enthalten. So auch die Einführung sog. Go-to-Areas, welche im Rahmen der aktuellen Novelle des Raumordnungsgesetzes vorgesehen ist. Da mit dem Inkrafttreten und der nationalen Umsetzung allerdings nicht vor 2024 zu rechnen ist, schafft die nun erlassene Verordnung auf europäischer Ebene ad hoc Erleichterungen für die Genehmigung von Erneuerbaren und deren Infrastruktur.

01.03.2023