Eckpunkte für eine StVO-Novelle
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hat angekündigt, den Entwurf für eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorzulegen. Ziel der Novelle ist es, die Straßen sicherer, klimafreundlicher und gerechter zu machen.
Die Novelle beinhaltet folgende Kernpunkte
Der Radverkehr soll gestärkt werden
Mit der Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrsteifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Zusätzlich wird ein gesondertes Grünpfeilschild, das allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t soll aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (bis 11 km/h) vorgeschrieben werden. Für Verstöße drohen künftig ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister.
Für einen besseren Schutz aller Verkehrsteilnehmer wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts für das Überholen von zu Fußgehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge konkret festgelegt. Die bisherige Regelung sah einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie. Autos dürfen dort aktuell lediglich bis zu drei Minuten halten. Ein generelles Haltverbot soll die Nutzung für Radfahrer nicht länger einschränken.
Analog zu den Tempo-30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Diese neue Zone soll sich an den Regeln für Fahrradstraßen orientieren; sieht also eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vor und der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Elektrokleinstfahrzeuge dürfen diese Zone ebenfalls nutzen.
Weitere Regelungen für Radfahrer
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt. Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll in die StVO aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit wie zum Beispiel auf sandigem Untergrund möglich zu machen. Außerdem sollen mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (unter anderem Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge zum Beispiel an Engstellen anordnen können. Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wird ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.
Erweiterung der Erprobungsklausel
Die bestehende Klausel für zeitlich und örtlich begrenzte Anordnungen zur Erprobung verkehrsregelnder oder sichernder Maßnahmen soll künftig unabhängig von einer Gefahrenlage Modellversuche ermöglichen, um den Handlungsspielraum der zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu erweitern. Solche Modellversuche sollen im Einvernehmen mit den Kommunen angeordnet werden. Damit wird auch die Mitbestimmung der Kommunen gestärkt.
Durch die Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende veranlasst und die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen dadurch vergrößert werden.
Privilegien für saubere Mobilität
Um den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren, wird die Freigabe von Busspuren für Pkw oder Krafträder mit Beiwagen ermöglicht, die mit mindestens 3 Personen besetzt sein müssen. Die Nutzung des Bussonderstreifens kann auch durch ein Zusatzschild Elektrokleinstfahrzeuge ermöglicht werden.
Carsharing-Fahrzeuge sollen besonders gefördert werden. Die Änderungen in der StVO beruhen auf dem Carsharing-Gesetz und sollen es den Verkehrsbehörden ermöglichen, Parkplätze zukünftig rechtssicher für diese Fahrzeuge auszuweisen. Carsharing-Fahrzeuge erhalten außerdem eine eigene Plakette.
Bußgelder für mehr Verkehrssicherheit
Es ist eine Erhöhung der Geldbußen für das Parken in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten auf Schutzstreifen geplant. Für diese Verkehrsverstöße werden künftig die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.
Künftig kann das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Zudem droht in Zukunft für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
Zeitplan zur Umsetzung und Hintergrundinformationen
Die Änderungsverordnung ging nach der Ankündigung des BMVI am 19. August 2019 in die Ressortabstimmung und anschließend in die Länder- und Verbändeanhörung. Der Bundesrat muss der Änderungsverordnung zustimmen. In einem zweiten Schritt plant das Bundesverkehrsministerium auch Änderungen in der begleitenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie im übergeordneten Straßenverkehrsgesetz.
Anmerkung:
Es ist richtig, die saubere Mobilität in der Stadt zu fördern und wie vorgesehen zum Schutz des Fußgänger- und Radverkehrs, stärker als bisher zugeparkte Geh- und Radwege zu sanktionieren. Allerdings kann die StVO-Novelle nur ein erster Schritt einer Gesamtstrategie sein. Wichtiger ist es, die Verkehrswende voranzubringen, die Radwegestruktur auszubauen und für ein vernünftiges Verhalten im Straßenverkehr zu werben. Auch muss die Einhaltung der Regeln konsequenter als bisher kontrolliert werden. Hierzu müssen die Länder die notwendigen personellen Ressourcen bei der Polizei schaffen.