Ehrenamtliche Tätigkeit;
Anrechnung von Aufwandsentschädigungen auf Rentenzahlungen
Wie bekannt, ist die Anrechnung von Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze und der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf gewährte Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich Tätigen derzeit durch Ausnahmeregelungen in §§ 302 Abs. 7 und 313 Abs. 8 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
In diesem Jahr steht nun die Entscheidung an, ob die entsprechenden Regelungen verlängert oder - wie es die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände fordert - dauerhaft entfristet werden. Unsere Bundesverbände haben sich deshalb bereits Ende 2019 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt und darauf hingewiesen, dass es dringend erforderlich ist, vor Ablauf der Übergangsfrist eine möglichst unbefristete Lösung, sofern dies nicht möglich sein sollte, zumindest eine angemessene Verlängerung der Übergangsfrist zu schaffen. Inzwischen gibt es auch Signale aus dem Kreis der Koalitionsfraktion im Bundestag, das Thema aufzugreifen.