Ehrenamtliche Tätigkeit;
Anrechnung von Aufwandsentschädigungen auf Rentenzahlungen

Ehrenamt

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 07.05.2020 im Rahmen des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze die Verlängerung der Hinzuverdienstregelungen bei vorzeitigen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von ehrenamtlich Tätigen beschlossen.

Dementsprechend werden Aufwandsentschädigungen und andere Einkünfte für ein kommunales Ehrenamt weitere zwei Jahre (bis zum 30.09.2022) nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. Damit ist der Deutsche Bundestag der Forderung der kommunalen Spitzenverbände gefolgt, eine angemessene Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung in § 302 Abs. 7 SGB VI und § 313 Abs. 8 SGB VI zu beschließen.

Eine Kürzung von vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten ehrenamtlich Tätiger konnte damit vorerst abgewendet werden. Notwendig ist jedoch, in der kommenden Legislaturperiode des Bundestages eine dauerhafte tragfähige Lösung zu finden, die sicherstellt, dass ehrenamtlich Tätigen im Falle des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente oder einer vorgezogenen Altersrente dauerhaft keine Kürzung ihrer Rente droht.

05.06.2020