Ehrenamtliche Tätigkeit;
Anrechnung von Aufwandsentschädigungen auf Rentenzahlungen

Ehrenamt

Wir kommen zurück auf unsere bisherige Berichterstattung.

Auf das in dem vorherigen Beitrag wiedergegebene Schreiben der kommunalen Spitzenverbände hat Staatssekretär Dr. Rolf Schmachtenberg, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, mit Schreiben vom 01.07.2022 wie folgt geantwortet:

„…vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3. Juni 2022, in dem Sie sich dafür einsetzen, dass Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte weiterhin nicht als Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt werden. Sie sprechen sich damit gegen eine Beendigung der Sonderregelung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger zum 30. September 2022 aus.

Die von den Sonderregelungen erfassten Personen leisten unzweifelhaft einen außerordentlich wichtigen Beitrag zu unserem Gemeinwesen. Es besteht jedoch ein Wertungswiderspruch, wenn bestimmte Aufwandsentschädigungen überhaupt nicht angerechnet werden, während andere Einkommensarten grundsätzlich anrechnungspflichtig sind. Betrachtet man beispielsweise einen Bürger, der sich ebenfalls ehrenamtlich engagiert, dies jedoch bei der freiwilligen Feuerwehr, und hierfür eine Aufwandsentschädigung erhält, wird dessen Aufwandsentschädigung nach Abzug der steuer- und sozialversicherungsfreien Freibeträge als Hinzuverdienst bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Im Gegensatz dazu würde das Engagement der von der Sonderregelung erfassten Gruppen privilegiert, obwohl beide Personenkreise gleichermaßen ein Ehrenamt ausführen, um dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen. Auch im Vergleich zu anderen Bürgerinnen und Bürgern, die neben ihrer Rente Einkommen erzielen, ist es schwer zu begründen, weshalb der steuer- und sozialversicherungspflichtige Teil der betroffenen Aufwandsentschädigungen rentenrechtlich anders zu behandeln ist als Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit.

Damit lässt sich zusammenfassen, dass eine weitere Verlängerung oder dauerhafte Ausnahmeregelung, welche. die Aufwandsentschädigung an kommunale Ehrenbeamtinnen und -beamte sowie die übrigen von der Übergangsregelung betroffenen Gruppen weiterhin gänzlich von der Anrechnung auf die Rente ausnimmt, mit verfassungsrechtlichen Risiken verbunden wäre (insbesondere aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Grundgesetz). Zu dieser Einschätzung kam in der vergangenen Legislaturperiode auch ein Rechtsgutachten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, das für eine Koalitionsarbeitsgruppe von CDU/CSU und SPD angefertigt wurde.

Und nun die für Sie vermutlich gute Nachricht: Denn in diesem Zusammenhang kann ich auf eine Festlegung im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Hinzuverdienst bei Altersrenten hinweisen, die zu einer dauerhaften Lösung dieses Themas führen dürfte. Danach soll die seit 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie bei vorgezogenen Altersrenten vorübergehend höhere Hinzuverdienstmöglichkeit entfristet werden. Die Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300 Euro für vorgezogene Altersrenten wurde auf 44.590 Euro für das Jahr 2020 bzw. auf 46.060 Euro für die Jahre 2021 und 2022 angehoben. Erst über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehende Verdienste werden dabei zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die gesetzliche Umsetzung der Entfristung wird derzeit erarbeitet. Ziel ist eine nahtlose Anschlussregelung an die zum 31. Dezember 2022 auslaufende befristete Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten.

Ausgehend von der Koalitionsvereinbarung könnten die Ehrenbeamten und ihnen gleichstellte Gruppen dann ab dem 1. Januar 2023 eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung in Höhe des Vierzehnfachen des Durchschnittsverdienstes (im Jahr 2022: 46.060 Euro) erhalten, ohne dass deren vorgezogene Altersrente gekürzt würde…“

Anmerkung:

Die in dem Schreiben übermittelte „vermutlich gute Nachricht“ bezieht sich allerdings nur auf die Bezieher von vorzeitigen Altersrenten. Eine Anschlussregelung für die Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist danach offen.

12.09.2022