Ehrenamtliche Tätigkeit;
Anrechnung von Aufwandsentschädigungen auf Rentenzahlungen

Ehrenamt

Wir kommen zurück auf unsere bisherige Berichterstattung.

Wie bekannt, wurden Aufwandsentschädigungen und andere Einkünfte für ein kommunales Ehrenamt bis 30.09.2022 für die Bezieher von vorzeitigen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wurde. Damit wäre es ab Oktober 2022 für diese Personengruppen zu einer Einkommensanrechnung und damit zu einer Kürzung von vorzeitigen Alters- bzw. Erwerbsminderungsrenten gekommen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben sich seit Jahren dafür eingesetzt, dass die Übergangsregelung entfristet wird und Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte dauerhaft nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.

Die daraufhin vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales angekündigte dauerhafte Lösung des Themas durch eine gesetzliche Neuregelung ist durch Art. 7 Ziffer 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759, 2775) umgesetzt worden. In diesem Zusammenhang wurde durch eine Neufassung des § 34 SGB VI (Voraussetzung für einen Rentenanspruch) die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten aufgehoben und die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten deutlich angehoben. Die Neuregelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Gleichzeitig wurden durch die Regelungen in Art. 7 Ziffern 30 und 31 des Änderungsgesetzes die Übergangsfristen nach §§ 302 und 313 SGB VI bis zum 31.12.2022 verlängert, sodass Rentenkürzungen bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 01.01.2023 nicht erfolgen.

Damit liegt eine dauerhafte Lösung vor, die dem Anliegen der kommunalen Spitzenverbände Rechnung trägt.

19.01.2023