Einbeziehung einer Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation

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Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat sich in seinem Beschluss vom 07.05.2020 (Az.: 1 A 196/19) damit befasst, ob die Einbeziehung einer Konzessionsabgabe, die der Eigenbetrieb einer Gemeinde für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege durch die Wasserleitungen an diese entrichtet hat, bei der Kalkulation eines Gebührenbescheides durch die Gemeinde zulässig ist. Mit dieser Entscheidung reiht sich das Gericht in eine Reihe von Entscheidungen anderer Gerichte. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11.12.2018; Az.: 5 A 1305/17 kommt das OVG Saarlouis zu dem Ergebnis, dass die Konzessionsabgabe von einem Eigenbetrieb nicht als Fremdleistungsentgelt in der Gebührenkalkulation angesetzt werden kann. Zu einer anderen Auffassung gelangt das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.02.2018; Az.: 5 K 15795/16. Allen drei Fällen lag insoweit eine vergleichbare Fallkonstellation vor, als die Aufgabe der Wasserversorgung einem Eigenbetrieb übertragen worden war.

Zunächst hatte im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlands in 1. Instanz entschieden, dass der erlassene Wassergebührenbescheid der Gemeinde aufzuheben sei, da in der Berechnung der Wassergebühren die Konzessionsabgabe zu Unrecht einbezogen worden war. Diese sei nicht im Sinne von § 6 Absatz 2 KAG gebührenfähig. Das OVG hat diese Auffassung des VG bestätigt. Die betroffene Gemeinde hatte argumentiert, bei der Erfüllung der eigenen Verpflichtung im Bereich der Wasserversorgung bereite es für sie bei der Gebührenkalkulation keinen Unterschied, ob sie sich hierfür einer privaten Gesellschaft oder eines Eigenbetriebs bediene.

Nach Auffassung des Gerichts können Gemeinden von dem betreffenden Versorgungsunternehmen Konzessionsabgaben verlangen, wenn sie ihre öffentlichen Verkehrswege zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet vertraglich zur Verfügung stellen (§ 46 Absatz 1 EnWG). Dabei stellt das OVG klar, dass es sich bei dem Betrieb um eine natürliche oder juristische Person handeln muss, die für die Gemeinde tätig ist. Die Entrichtung einer Konzessionsabgabe setze demgemäß den Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages zwischen zwei Rechtssubjekten voraus. Eine solche vertragliche Vereinbarung sei jedoch zwischen einer Gemeinde und ihrem eigenen Eigenbetrieb rechtlich nicht möglich, weil der Eigenbetrieb selbst keine Rechtsfähigkeit hat, sondern gemäß § 1 Absatz 1 Eigenbetriebsverordnung Saarland (EigVO) ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit ist.

Zwar hat nach Ansicht der Richter auch der Eigenbetrieb nach der EigVO sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite im Verhältnis zur Gemeinde angemessen zu vergüten. Dass dieser Aufwand zu gebührenfähigen Kosten führt, folge daraus aber nicht. Das OVG stellt klar, dass sich sonderbedingte Aufwendungen für die gewählte Organisation des Eigenbetriebes nicht auf den Umfang der gebührenfähigen Kosten und damit auf die Gebührenhöhe auswirken dürfen. Wenn eine Gemeinde eine Konzessionsabgabe für die Nutzung des öffentlichen Wegenetzes durch ihren Gemeindebetrieb von diesem erhebt, sei die Einstellung einer derartigen Abgabe in die Wassergebührenkalkulation unzulässig, da es sich nicht um erforderliche Aufwendungen handelt.

Anmerkung:

Mit dieser Entscheidung des OVG Saarlouis ist eine zweite obergerichtliche Entscheidung zur Frage, ob Eigenbetriebe gezahlte Konzessionsabgaben in die Gebührenkalkulation einbeziehen dürfen bekannt geworden. Beide Oberverwaltungsgerichte kommen zu dem Ergebnis, dass ein Eigenbetrieb gezahlte Konzessionsabgaben nicht in die Gebühren kalkulieren darf, und zwar auch dann, wenn die Konzessionsabgabe mittelbarer Bestandteil eines an einen privaten Dritten zu zahlenden Fremdleistungsentgeltes ist (so im Fall des Hessischen VGH). Tendenziell ist es daher Kommunen, die ihre Versorgungsunternehmen in ähnlicher Form durch einen Eigenbetrieb organisiert haben zu empfehlen, die den Gebührenbescheiden zugrunde liegende Kalkulation kritisch zu überprüfen.

17.06.2020