Einbeziehung von Grundstücken in den Geltungsbereich von Landschaftsschutzgebietsverordnungen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2018

Naturschutz

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 29. November 2018 entschieden, dass auch Grundstücke, die bei isolierter Betrachtung nicht zur Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft beitragen, gleichwohl in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen werden dürfen, wenn sie für den Schutz der schutzwürdigen und -bedürftigen Flächen in irgendeiner Weise von Bedeutung sind. Wird ein selbst nicht schutzwürdiges Grundstück in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen, um Landschaftsbestandteile zu schützen, die außerhalb des Schutzgebiets liegen, ist dies laut dem BVerwG nur dann verhältnismäßig, wenn diese Landschaftsbestandteile ihrerseits durch das Regime des Natur- und Landschaftsschutzrechts geschützt sind.

LKT Rundschreiben Nr. 187/2019 [PDF-Dokument: 53 kB]

27.03.2019