Einbeziehung von Konzessionsabgaben in die Wassergebührenkalkulation
Wir kommen auf einen Beitrag zurück, in welchem wir Auszüge aus dem Urteil des VG Düsseldorf vom 27.02.2018 zur Einbeziehung von Konzessionsabgaben in die Gebührenkalkulation veröffentlicht hatten. Das Gericht war anders als später der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Urteil vom 11.12.2018 (Az.: 5 A 1307/17; KNSA-Beitrag Nr. 020/20219) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung einer Konzessionsabgabe in eine Gebührenkalkulation als berücksichtigungsfähiges Fremdleistungsentgelt zulässig sein kann. Gegen die Entscheidung des Hessischen VGH war wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt worden. Das BVerwG hatte die Revision zugelassen und am 23.04.2021 die Klage gegen einen Wassergebührenbescheid der Stadt Kassel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (Az.: 9 C 4.20, KNSA-Beitrag Nr. 130/2021).
Im Wesentlichen hatte das Bundesverwaltungsgericht die vom VGH vorgenommene Auslegung des bundesrechtlichen Preisrechts beanstandet. Der VGH hätte bei der Prüfung des zwischen dem Eigenbetrieb und der Versorgungsgesellschaft vereinbarten Entgelts nicht – wie geschehen – die Stadt Kassel in den Blick nehmen dürfen, sondern hätte nach § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers – hier also der rechtlich selbständigen Versorgungsgesellschaft – abstellen müssen. Für diese sind aber Konzessionsabgaben betriebsbedingte Kosten, die zwangsläufig mit der Leistungserbringung anfallen.
Die Aufhebung des Urteils des Hessischen VGH und die Zurückverweisung erfolgte, weil mit der Feststellung, dass die Konzessionsabgabe im Rahmen des an die Versorgungsgesellschaft geleisteten Entgelts preisrechtlich zulässig ist, noch nicht geklärt ist, ob sie auch bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt und auf die Endverbraucher umgelegt werden kann. Dies, so das Bundesverwaltungsgericht, hänge von weiteren Voraussetzungen des Kommunalabgabenrechts ab, die sich allein nach dem hessischen Landesrecht beurteilen und über die im Revisionsverfahren deshalb nicht zu entscheiden ist.
Der Hessische VGH hat das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 1290/21 fortgeführt. Mit Urteil vom 30.11.2023 hat der für das Abgabenrecht zuständige 5. Senat in diesem und einem weiteren Verfahren nunmehr die Rechtswidrigkeit der von der Stadt Kassel auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung aus dem Jahr 2012 erhobenen Wassergebühren festgestellt.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ansatz der Konzessionsabgabe unter Berücksichtigung der insoweit bindenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht aus preisrechtlichen Gründen zu verneinen sei. Die von der Stadt vereinnahmte Konzessionsabgabe habe aber jedenfalls auch auf der Einnahmenseite gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen. Es sei insoweit eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise hinsichtlich der bei der Stadt im Zusammenhang mit der Wasserversorgung stehenden Ein- und Ausgaben geboten.
Da die Stadt Kassel die Einnahmen durch die Konzessionsabgabe im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht gebührenmindernd in Ansatz gebracht habe, liege insoweit ein beachtlicher Fehler vor, der zu einer erheblichen Kostenüberschreitung und zur Unwirksamkeit der Wasserversorgungssatzung führe.
Zum Hintergrund:
Die Wasserversorgung für die Stadt Kassel wurde früher von einer auch für die Energieversorgung zuständigen privatrechtlichen Gesellschaft durchgeführt, die Eigentümerin der Versorgungsanlagen und -leitungen war und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen Konzessionsabgaben an die Stadt Kassel zahlte. Nach einer kartellrechtlichen Beanstandung der Wasserpreise als überhöht wurde die Wasserversorgung neu organisiert und obliegt seit dem Jahr 2012 einem Eigenbetrieb der Stadt. Die Wasserleitungen und -einrichtungen blieben im Eigentum der Versorgungsgesellschaft, die diese an den Eigenbetrieb verpachtet und daneben umfangreiche technische und kaufmännische Dienstleistungen für den Betrieb der Wasserversorgung erbringt. Hierfür erhält sie von dem Eigenbetrieb ein Entgelt, das nach dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag auch die Erstattung der Konzessionsabgabe beinhaltet, die die Gesellschaft weiterhin für ihre Wasserleitungen zahlt.