Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Einrichtungen

Umsatzsteuer UStG

Mit Urteil vom 03.08.2017, V R 62/16, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) an diese Rechtslage angepasst. Das einschlägige BMF-Schreiben ist diesem Beitrag als Anlage beigefügt.

[Anlage]

09.02.2021