Einsicht in Unterlagen zu Geschwindigkeitsmessgeräten
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VerfGH BW) hat durch Urteil vom 16. Januar 2023 – 1 VB 38/18 – zwei in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene Entscheidungen von Amtsgerichten aufgehoben, weil diese den Beschwerdeführer in seinem Recht auf faires Verfahren verletzt haben. Diesem wurde die Einsicht in Wartungs- und Reparaturunterlagen des Geschwindigkeitsmessgeräts verwehrt, worin – im Anschluss an die nach den angegriffenen Entscheidungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu sehen ist.
Hintergrund des Verfahrens
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten zu haben. Ihm wurden deshalb zunächst mit Bußgeldbescheid und anschließend Urteil des Amtsgerichts eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Während des Bußgeldverfahrens begehrte der Beschwerdeführer die Übermittlung der Ermittlungsakte, der Rohmessdaten sowie der Lebensakte und der Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde stellte dem Beschwerdeführer die Ermittlungsakte sowie einige der gewünschten Rohmessdaten zur Verfügung, gewährte jedoch keine Einsicht in die Lebensakte und in die Wartungs- /Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts.
Das Amtsgericht lehnte den wiederholten Einsichtsantrag sowie den Antrag auf Übermittlung der 126 Einzelmessdaten mit der Begründung ab, dass die Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen sei. Zudem bestehe kein Anspruch auf Beiziehung der Lebensakte sowie auf Bildung eines größeren Aktenbestandes, zumal eine Lebensakte nach den Angaben der Bußgeldbehörde nicht geführt werde.
Das Oberlandesgericht sah in der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Rechtsfehler. Im Hinblick auf die Ablehnung der Beiziehung von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweisen des Messgeräts habe der Messbeamte als Zeuge angegeben, dass keine eichrelevanten Störungen oder Defekte aufgetreten seien, so dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht verpflichtet gewesen sei, beim Verwender des Messgeräts Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe anzufordern, zumal der Messbeamte solche auch verneint habe.
Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgrund der unterbliebenen Einsichtsgewährung in die Wartungs- und Reparaturunterlagen rügt, zulässig und begründet. Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf faires Verfahren, indem darin jeweils unter Annahme eines Gleichlaufs der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit dem Einsichtsrecht des Betroffenen dessen Zugang zu den Wartungs-/Reparaturunterlagen des Messgeräts abgelehnt wurde.
Wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – festgestellt hat, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen.
Anmerkung:
Das Urteil in Baden-Württemberg knüpft an die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2020 an. Auch der VerfGH in Rheinland-Pfalz hatte bereits am 13.12.2021 ein entsprechendes Urteil gefällt. Im Kern haben die Betroffenen das Recht auch auf Zugang zu den im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorhandenen Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind.
Die Landesverfassungsgerichte folgen dem Grundsatz des BVerfG und betonen in den Leitsätzen ihrer Entscheidungen aber auch, dass ein Anspruch auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen in formeller Hinsicht voraussetzt, dass die begehrten Informationen hinreichend konkret benannt werden. In materieller Hinsicht erfordert der Anspruch auf Informationszugang zu den nicht zur Bußgeldakte gelangten Informationen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung.
Weitere Informationen
Pressemitteilung mit ausführlichen Erwägungsgründen sowie Urteil des VerfGH BW vom 16.01.2023 unter: https://verfgh.baden-wuerttemberg.de