Einwegkunststoff-Verordnung beschlossen
Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 28.10.2023 die Einwegkunststoff-Verordnung beschlossen. Die Verordnung legt die Höhe der Abgabesätze und das Auszahlungssystem für den Einwegkunststofffonds fest. Das zugrundeliegende Einwegkunststofffondsgesetz ist bereits verkündet und teilweise in Kraft getreten.
Die nun beschlossene Einwegkunststoff-Verordnung legt die Höhe der Abgabesätze und das Auszahlungssystem für den Einwegkunststofffonds fest. In den Fonds zahlen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten eine Abgabe ein, um die öffentliche Hand bei der Bekämpfung der Vermüllung der Umwelt zu unterstützen. Die Verordnungsermächtigung ist in dem im Mai 2023 verabschiedeten Einwegkunststofffondsgesetz verankert.
Die in der Verordnung vorgesehenen Abgabesätze sind im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie des Umweltbundesamtes ermittelt worden. Die auf Basis der in Verkehr gebrachten Menge zu berechnenden Abgaben haben die Hersteller erstmals ab dem Frühjahr 2025 zu leisten. Auch das Punktesystem für die Auszahlung der Fondsmittel an die anspruchsberechtigten Kommunen wird durch die Verordnung festgelegt. Es sieht für die Reinigungs-, Sammlungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungsleistungen im Innerorts- wie im Außerortsbereich die Vergabe von Punkten vor. Dabei wurde darauf geachtet, dass die von den Anspruchsberechtigten anzugebenden Kennzahlen so genau wie nötig, aber so unbürokratisch wie möglich festgelegt wurden. Anzugeben von den Kommunen sind zum Beispiel das Papierkorbvolumen, die gefahrenen Reinigungskilometer und die entsorgte Abfallmenge.
Zur Abwicklung des Einwegkunststofffonds entwickelt das Umweltbundesamt derzeit die erforderlichen Datenbanken. Die Registrierung der Hersteller und Anspruchsberechtigen soll pünktlich zum 1. Januar 2024 starten.
Anmerkung:
Das Einwegkunststofffondsgesetz und die Einwegkunststoff-Verordnung sind aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen, da das Prinzip der Herstellerverantwortung mit konkreten Verpflichtungen und Zahlungen ausgefüllt wird. Jedoch werden durch die Ermittlung, Erfassung, Aufarbeitung und Übermittelung der erforderlichen Punktberechnungseinheiten massiver Aufwand auf Seiten der Kommunen erzeugt. Die mit der Erfassung verbundene Mehrbelastung für die Kommunen darf nicht höher sein als die finanziellen Rückläufe.
Derzeit ist der Auszahlungsmechanismus für viele Kommunen noch unklar. Mit dem 01.01.2024 startet die Registrierungsmöglichkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie der Kommunen als Anspruchsberechtigten, im 4. Quartal 2025 sollen dann erste Auszahlungen aus dem Fonds auf Grundlage der Meldungen für das Jahr 2024 erfolgen.
Das Umweltbundesamt stellt unter www.umweltbundesamt.de/ewkfweitere Informationen zur Verfügung.