Elektronischer Rechtsverkehr mit den Gerichten seit dem 01.01.2022

Daten Transfer IT Technik

Seit dem 01.01.2022 gilt die Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse. Damit sind auch Kommunen zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges verpflichtet (§ 174 Abs. 1 und 3 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO und § 6 Abs. 1 ERVV).

§ 55a Abs. 4 VwGO eröffnet ein Wahlrecht hinsichtlich der Art des sicheren Übermittlungsweges.

Danach sind sichere Übermittlungswege:

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

Neben dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) kann also u. a. auch der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos gemäß den Vorschriften des De-Mail-G genutzt werden. Weitere sichere Übermittlungswege soll es zukünftig auch im Rahmen des Nutzerkontos gem. § 2 Abs. 5 OZG (nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens) geben.

Es besteht also keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines beBPo oder zur ausschließlichen Nutzung dieses Postfachs. Dennoch sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges gem. § 55a Abs. 4 VwGO verpflichtet. Das kann aktuell das beBPo sein, aber auch ein De-Mail-Konto.

Lediglich die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt sind zur Nutzung eines beBPo verpflichtet. Die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden trifft diese Verpflichtung nicht, sie benötigen dann aber eine entsprechende Alternative für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten.

Auf unsere E-Mail-Rundschreiben dazu vom 01.08.2017, 13.10.2017, 03.05.2019, 29.04.2021, 23.07.2021 und 19.08.2021 wird verwiesen.

21.02.2022