Elternbeirat bei Sägearbeiten auf Privatgrundstück versichert

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Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 05.12.2023 (B 2 U 10/21 R) entschieden, dass ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens bei Sägearbeiten von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unfallversichert ist. Der Unfallschutz werde auch nicht durch die Tatsache ausgeschlossen, dass die Arbeiten auf dem Privatgrundstück erfolgt seien.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Sachverhalt war der Kläger Mitglied des Kita-Elternbeirates eines kommunalen Kindergartens. Im Jahr 2017 sollte der Kläger für den jährlichen Weihnachtsmarkt des Kindergartens Baumscheiben zurechtschneiden, um diese auf dem Basar des Weihnachtsmarktes zu veräußern. Am 18. November 2017 sägte der Kläger auf seinem Privatgrundstück die Baumscheiben zu. Dabei geriet seine linke Hand in die Kreissäge, woraufhin er Mittel- und Ringfinger verlor.

Entscheidung:

Anders als die beklagte Unfallkasse und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt als Mitglied des Elternbeirats innerhalb der gesetzlichen Aufgabenkreise der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und des Elternbeirats ehrenamtlich tätig. Kindergarten und Elternbeirat hatten ihm zudem die unfallbringenden Sägearbeiten konkret übertragen. Fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Klägers sind insoweit ohne Belang. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung auf ehrenamtliche Tätigkeiten „für“ die Einrichtung.

22.01.2024