Empfehlungen für die Ausgestaltung abgabenbezogener Billigkeitsmaßnahmen der Städte und Gemeinden gegenüber Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

überweisung geld

Mit E-Mail-Rundschreiben vom 19.03.2020 hatte die Landesgeschäftsstelle über das steuerpolitische Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Liquiditätslage von Unternehmen während der Corona-Pandemie informiert. In Anlehnung an die mit diesem E-Mail-Rundschreiben versandten BMF-Schreiben bzw. gleichlautenden Ländererlasse vom 19.03.2020 war die Landesgeschäftsstelle mit Corona-Rundschreiben vom 02.04.2020 dem mehrfach vorgetragenen Wunsch nach einer einheitlichen Handlungsempfehlung nachgekommen. In Anlehnung an Empfehlungen des Deutschen Städtetages (DST) wurden im genannten Rundschreiben Hinweise zu steuerpolitischen Unterstützungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden für Unternehmen und selbstständige Gewerbetreibende zur Bewältigung der Corona-Pandemie gegeben. Die benannten Rundschreiben stehen unter

www.kommunales-sachsen-anhalt.de
(SGSA/Mitgliederservice/E-Mail-Rundschreiben)

zum Download zur Verfügung.

Der DST hat die Handlungsempfehlungen für das Jahr 2021 fortgeschrieben und sich aus nachfolgenden Gründen für eine lageangepasste Fortführung der Handlungsempfehlungen entschieden:

  • Auf kommunaler Ebene herrscht nach wie vor die Auffassung, dass eine Unterstützung der örtlichen Wirtschaft bei der Liquiditätssicherung der Unternehmen weiterhin zweckmäßig ist.
  • Bund und Länder haben für das Jahr 2020 im Bereich der Unternehmensbesteuerung (Einkommen- und Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetragsverfahren) erleichterte Antragsverfahren für (zinslose) Stundungen und Vorauszahlungsanpassungen sowie Erleichterungen im Vollstreckungsverfahren geschaffen. Diese Maßnahmen sollen nach aktuellem Diskussionsstand in der Finanzverwaltung bis auf weiteres auch im Jahr 2021 fortgeführt werden. Daraus resultiert zugleich eine Erwartungshaltung insbesondere auf Seiten der Wirtschaft oder aber auch auf Seiten der Bundespolitik, dass die kommunale Ebene vergleichbare Maßnahmen im Bereich der relevanten Kommunalabgaben und -steuern ergreift. Es besteht die Gefahr, dass bei Verzicht auf freiwillige Maßnahmen der kommunalen Ebene entsprechende gesetzliche Regelungen verabschiedet werden, die dann möglicherweise weitreichender sind. Eine entsprechende Handlungsempfehlung hat in diesem Zusammenhang den positiven Nebeneffekt, dass gegenüber der Bundes- und Landespolitik oder anderen Interessierten das Vorgehen der Städte beschrieben und dokumentiert werden kann.
  • Ein über eine Handlungsempfehlung grob abgestimmtes Vorgehen der Städte und Gemeinden erhöht die Chancen, dass sie untereinander nicht in eine Konkurrenzsituation um die großzügigsten Hilfsregelungen geraten. Auch ein späterer Ausstieg aus diesen Hilfsmaßnahmen wird gemeinsam leichter.
  • Schließlich soll die Handlungsempfehlung bei der stadt- bzw. gemeindeinternen Begründung der einzelnen Hilfsmaßnahmen helfen.

Die Gewerbesteuerausfälle der Städte und Gemeinden werden im Jahr 2020 durch die Gewerbesteuerkompensation von Bund und Länder weitgehend ausgeglichen. Eine Fortschreibung dieses Ausgleichs der Gewerbesteuerausfälle für 2021 und die zukünftigen Haushaltsjahre erscheint jedoch gegenwärtig ungewiss. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Städte und Gemeinden die Gewerbesteuerausfälle weitgehend selbst tragen müssen. Das betrifft auch die Mindereinnahmen, die aus
einer gelockerten Verwaltungspraxis bei Stundungen, Vorauszahlungsanpassungen und Vollstreckungsmaßnahmen resultieren können. Vor diesem Hintergrund muss die bisherige Praxis verstärkt unter fiskalischen Gesichtspunkten betrachtet werden.

Der DST weist darauf hin, dass die neuen Handlungsempfehlungen auf das erste Halbjahr 2021
ausgerichtet sind und spätestens zur Jahresmitte 2021 erneut auf den Prüfstand gestellt werden. Eine Fortschreibung wird auch dann erforderlich, wenn die Finanzverwaltung ihr bisheriges Vorgehen ändern sollte. Die Städte und Gemeinden sollten auch nach den neuen Handlungsempfehlungen nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Gewerbesteuerpflichtigen Billigkeitsmaßnahmen gewähren, die weitgehend den Maßnahmen der Finanzverwaltungen entsprechen.

Stundungen auf Basis eines erleichterten Antragsverfahrens sollten zukünftig jedoch nur mit einer tendenziell kürzeren Stundungsdauer von maximal 3 - 6 Monaten ausgesprochen werden.

Bei der Gewährung von Stundungen sollte wieder verstärkt auf die Vereinbarung von Ratenzahlungen hingewirkt werden. Dies gilt insbesondere bei Gewerbesteuernachzahlungen für Vorjahre und für die Grundsteuer.

Die Handlungsempfehlungen des DST veröffentlichen wir als Anlage zu diesem Beitrag.

14.12.2020