Energiesammelgesetz durch Bundestag und Bundesrat beschlossen

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Das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Energiesammelgesetz) vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549) Veränderungen an 20 Gesetzen und Verordnungen. Aus kommunaler Sicht besonders zu berücksichtigen ist die rückwirkende Umsetzung der beihilferechtlichen Einigung zum KWK-Eigenverbrauch.

Sonderausschreibungen

Das Gesetz sieht Sonderausschreibungen für Windkraft- und Photovoltaikanlagen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 von insgesamt 4.000 Megawatt vor. Dies hatten die Koalitionsparteien schon grundsätzlich im Koalitionsvertrag vereinbart, aber mit dem Hinweis versehen, dass die Ausschreibungen mit dem Netzausbau synchronisiert werden müssen.

Kraft-Wärme-Kopplung

Im Bereich der KWK-Anlagen wurde zunächst das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) bis 2025 verlängert, was für Anlagenbetreiber, die aktuell KWK-Anlagen planen, Investitionssicherheit schafft.

KWK-Bestandsanlagen werden weiterhin gefördert. Gegenüber der ursprünglichen Absicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die Fördersätze für alle Anlagen auf 0,7 Cent/kWh ab dem 01.07.2018 abzusenken, bleibt die Förderung für Anlagen bis 50 MW unverändert. Für größere Anlagen wird sie ab dem 01.01.2019 gestuft nach Größenklassen abgesenkt. Die Bestandsförderung läuft für alle Anlagen Ende 2019 aus.

Die Kumulierung von Fördermitteln aus dem KWKG mit Investitionszuschüssen für KWK-Anlagen ist nicht mehr zulässig. Lediglich Anlagen unter 20 kW können bei entsprechendem Nachweis zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen.

Weiterhin wurde die wichtige beihilferechtliche Einigung zur Zahlung einer verringerten EEG-Umlage bei der Eigenstromverwendung für KWK-Anlagen unter 1 MW umgesetzt. Anlagen unter 1 MW und über 10 MW zahlen im Eigenverbrauch nur 40 % der EEG-Umlage. Anlagen zwischen 1 und 10 MW zahlen 40 % der EEG-Umlage nur bei maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden in der Eigenversorgung. Läuft die Anlage länger im Eigenverbrauch, steigt linear auch die zu zahlende EEG-Umlage. Die ursprüngliche Regelung war zum 31.12.2017 ausgelaufen, was zu erheblichen Unsicherheiten geführt hatte.

Nachtkennzeichnung bei Windanlagen

Zur Steigerung der Akzeptanz von Windenergieanlagen wurde mit dem Energiesammelgesetz eine Regelung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen auf Land und auf See bis 01.01.2021 geschaffen, die sowohl für Neu- als auch grundsätzlich für Bestandsanlagen gelten soll. Wichtig ist hier insbesondere, schnellstmöglich geeignete Systeme verfügbar zu machen, die sicherstellen, dass die Regelung schnellstmöglich umgesetzt werden kann.

Photovoltaik-Dachanlagen im Energiesammelgesetz

Die Neuregelungen sehen eine Absenkung der Förderung PV-Dachanlagen ab einer Leistung von 40 kW vor, um eine Überförderung auszuschließen. Bei PV-Dachanlagen zwischen 40 und 750 kW wird die gesetzliche Vergütung von 11,03 Cent/kWh in zeitlicher Staffelung abgesenkt, ab dem 01.02.2019 auf 9,87 Cent/kWh, zum 01.03.2019 9,39 Cent/kWh und zum 01.04.2019 8,90 Cent/kWh. Danach greift der normale Degressionsmechanismus über den atmenden Deckel. Die Vergütung wird stufenweise bis zum April 2019 auf 8,9 Cent/kWh gesenkt. Derzeit beträgt die Vergütung noch rund 10 Cent/kWh.

Eine Absenkung der Förderung aufgrund der gesunkenen Preise für Solarmodule erscheint zwar durchaus verträglich, aber hier gilt es genau zu beobachten, ob die Absenkung nicht dazu führt, dass Mieterstrommodelle unattraktiv werden und nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Gerade um die Energiewende auch in die Städte zu bringen, ist es erforderlich, dass die Nutzung der Dachflächen in den Städten wirtschaftlich möglich ist.

18.01.2019