Entlastung der Kommunen bei Eisenbahnkreuzungen

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Der Bundestag hat am 31. Januar 2020 mehrere Gesetze zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Verkehrsinfrastrukturprojekten beschlossen. Im Ergebnis werden die Kommunen künftig bei den lange kritisierten Finanzierungsbeiträgen für Eisenbahnkreuzungen entlastet. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 14.02.2020 dem Gesetz zu.

Entlastung der Kommunen bei der Finanzierung von Eisenbahnkreuzungen

Kommunen werden durch das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich künftig bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Bahnkreuzungen bei Schienenstrecken mit einer kommunalen Straße deutlich entlastet. Bislang trugen beispielsweise bei der Beseitigung von Bahnkreuzungen durch eine Unter- oder Überführung der Bund, die Bahn und die Kommune jeweils ein Drittel der Kosten. Künftig soll der Bund die Hälfte, die Bahn ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten tragen. Somit sollen entsprechende Projekte auch unabhängig von der Finanzkraft der Kommunen vor Ort umgesetzt werden können.

Weitere Regelungen im Rahmen des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes und des Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Im Rahmen des Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz) soll die Umsetzung von wichtigen Verkehrsprojekten per Gesetz durch den Bundestag beschleunigt werden. Betroffen davon sind sieben Schienenbau- und fünf Wasserstraßenbauprojekte. Dazu gehört unter anderem der Ausbau der Eisenbahnstrecke von München über Mühldorf nach Freilassing sowie die Abladeoptimierung der Fahrrinnen des Mittelrheins. Die Projekte werden nach dem neuen Verfahren geplant. Für jedes Projekt wird ein Gesetzgebungsverfahren zur Genehmigung eingeleitet.

Durch das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich sollen bei bestimmten Ersatzneubauten, wie beispielsweise dem Neubau einer Brücke, nicht mehr zwingend aufwändige Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen.

Zur Planungsbeschleunigung beim ÖPNV-Ausbau wurden in dem Gesetz zudem die Beschleunigungsregeln, die 2018 schon für Straße, Schiene und Wasserstraße eingeführt wurden nun auch ins Personenbeförderungsgesetz aufgenommen. In Abstimmung mit dem Vorhabenträger kann künftig unter anderem ein Projektmanager eingesetzt werden, der die Behörde beim Anhörungsverfahren unterstützt.

Anmerkung:

Die Neuaufteilung der Kosten bei Eisenbahnkreuzungen ist vor dem Hintergrund der Haushaltsbelastung der Städte und Gemeinden ein wichtiges Signal. Zudem richtet sich die Entlastung der Kommunen richtigerweise nicht nur auf die europäisch bedeutsamen „TEN-Strecken“, sondern wird für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen im gesamten Streckennetz der bundeseigenen Bahnen gelten. Gerade die Kostenbeteiligung an Schnellstrecken, an denen betroffene Kommunen oftmals nicht einmal über einen Haltepunkt verfügen, wurde in der Vergangenheit immer wieder kritisiert.

Um höhengleiche Bahnübergänge durch Unterführungen und Brücken zu beseitigen bedarf es jedoch meist auch umfangreicher Maßnahmen an anschließenden kommunalen Straßen oder weiterer städtebaulicher Maßnahmen. Auch hier wäre es für sinnvolle Gesamtlösungen vor Ort hilfreich, wenn der Bund die Kommunen künftig unterstützt und weiterhin entstehende Mehrkosten beim Straßenbaulastträger übernimmt.

Bezüglich der vorgesehenen Planungsbeschleunigung ist es positiv, dass vereinfachte Regularien auch für den ÖPNV-Ausbau gelten. Denn die Verkehrswende gelingt nur, wenn Planungen und Umsetzungen beschleunigt werden. Noch immer lähmen komplizierte Vergabeverfahren, lange Planungszeiträume und Engpässe in der Bauwirtschaft die Kommunen beim zügigen Ausbau des ÖPNV.

20.03.2020