Entlastung von Kurzzeitveranstaltungen nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG)
Rechtliche Unsicherheit herrscht hinsichtlich der Zulässigkeit der Entlastung bei Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten, Traditionsveranstaltungen, usw. nach dem StromPBG. Als besonders problematisch erweist sich bei RLM-Entnahmestellen die Ermittlung des Differenzbetrages und des Entlastungskontigents, weil im Jahr 2021 Veranstaltungen pandemiebedingt ausgefallen sind. Fraglich ist daher, ob in diesem Fall der Verbrauch, der der Entlastung zugrunde gelegt wird, durch Schätzung basierend auf den Verbräuchen im Jahr 2022 ermittelt werden darf.
Grundlage ist § 3 Abs.1 StromPBG. Danach ist das StromPBG auf alle Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde. Ausgehend von dem Wortlaut könnte geschlossen werden, dass auch der Stromverbrauch von Kurzzeitveranstaltungen zu entlasten wäre.
Als Problem in der Praxis erweist sich aber, dass das StromPBG – anders als § 3 Abs. 1 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – keine Regelungen über einen untermonatlichen Lieferbeginn enthält, sondern eine Entlastung immer nur ab der Belieferung zum Monatsbeginn vorsieht. Dies würde bedeuten, dass bei Kurzzeitveranstaltungen, die während des laufenden Monats beginnen und enden, keine Entlastung zu leisten wäre.
Auf Nachfrage hat das BMWK geantwortet, dass kurzfristige Veranstaltungen tatsächlich eine regulatorische Herausforderung im Rahmen der Strompreisbremse darstellten. Mit Verweis auf § 3 Abs. 1 StromPBG habe die Belieferung zum ersten Kalendertag eines Monats zwingend zu erfolgen. Beginne die Entnahme abweichend davon, werde für den Monat keine Entlastung gewährt.
Bisher hat das BMWK, trotz aller Bemühungen auch des Deutschen Schaustellerbundes, diese strenge Auslegung gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Auch wenn diese, nicht zuletzt für Schaustellerinnen und Schausteller, als ungerecht empfunden werden dürfte.
Die Problematik des Referenzjahres 2021 für Festplätze wurde ebenfalls an das BMWK herangetragen. Abweichungen von diesem Jahr sind nicht vorgesehen, auch um den Aufwand für die Energieversorger so gering wie möglich zu halten.
Ausnahme ist die Härtefallregelung, welche im Gesetzesentwurf zur Änderung der Energiepreisbremsengesetze vorgesehen ist. Es steht allerdings zu vermuten, dass die Schaustellerinnen und Schausteller aufgrund der Bagatellgrenze nicht davon profitieren können.
Eine Alternative könnten jedoch die länderspezifischen Härtefallregelungen sein.
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtsauffassung des BMWK scheint sich eine Entlastung von Kurzzeitveranstaltungen sehr schwierig zu gestalten. Im Regelfall wird sie wohl nicht erfolgen können.