Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz und Beschluss des Bundeskabinetts

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Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich mit einem am 29.04.2021 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass das Klimaschutzgesetz des Bundes und die bis zum Jahre 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insoweit mit den Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßnahmen für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahre 2030 fehlen. Karlsruhe verpflichtet den Gesetzgeber, bis Ende 2022 hierzu Regelungen zu treffen.

Die Erreichung des verfassungsrechtlichen Klimaschutzziels des Art. 20 a GG sei durch das „Paris-Ziels“, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C und möglichst auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzt sein soll, konkretisiert worden. In der Folge seien aber nach 2030 immer dringendere und kurzfristigere Maßnahmen zur Zielerreichung nötig. Wegen dieser Verschiebung hoher Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 seien die z. T. noch sehr jungen Beschwerdeführer in ihren Freiheitsrechten verletzt.

Weil nahezu alle Bereiche des menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden seien, sei von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten praktisch jegliche Freiheit potentiell betroffen. Jedenfalls sei das Risiko gravierender künftiger Belastungen hoch, weshalb der Gesetzgeber für die Zeit nach 2030 bis zum 31.12.2022 Vorkehrungen treffen müsse. [mehr]

25.06.2021