Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Familiennachzug
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die bis zum 16. März 2018 befristete Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit dem Grundgesetz sowie dem Völker- und Unionsrecht in Einklang steht. In Härtefällen kann bei minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten ein Anspruch auf Familiennachzug nach § 22 AufenthG bestehen.
LKT Rundschreiben Nr. 002/2018 [PDF-Dokument: 222 kB]
02.01.2018