Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Familiennachzug

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die bis zum 16. März 2018 befristete Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit dem Grundgesetz sowie dem Völker- und Unionsrecht in Einklang steht. In Härtefällen kann bei minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten ein Anspruch auf Familiennachzug nach § 22 AufenthG bestehen.

LKT Rundschreiben Nr. 002/2018 [PDF-Dokument: 222 kB]

02.01.2018