Entsendungsregelung in kommunalen Zweckverbänden
Der Abgeordnete Hannes Loth (AfD) richtete eine Kleine Anfrage zum Thema Entsendungsregelung in kommunalen Zweckverbänden an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Inneres und Sport wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 7/5897):
Frage 1:
Müssen die von den Mitgliedern der Verbandsversammlung entsendeten Personen gewählte Mitglieder der kommunalen Vertretung (Stadt- oder Gemeinderat) sein? Bitte die rechtlichen Grundlagen nennen.
Antwort:
Nein. § 11 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) überlässt die Auswahl des Vertreters einer kommunalen Gebietskörperschaft der Vertretung des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Neben Mitgliedern der Vertretung können auch andere Personen in die Verbandsversammlung entsandt werden. Wählbarkeitsbeschränkungen ergeben sich allein aus der Unvereinbarkeitsregelung des § 11 Abs. 2 Satz 4 GKG-LSA, um Interessenkollisionen zwischen Verwaltungstätigkeit einerseits und Mandat in der Verbandsversammlung andererseits zu verhindern.
Danach sind von einer Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung hauptamtliche Beamte und Angestellte des Zweckverbandes ausgeschlossen. Gleiches gilt für leitende Beamte und leitende Angestellte einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder des Privatrechts, wenn der Zweckverband in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat. Mitglied der Verbandsversammlung können auch nicht Beamte und Angestellte werden, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbare Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über den Zweckverband wahrnehmen. [mehr]