Entwurf einer EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
Mit dem bereits im letzten Jahr von der EU-Kommission vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Wiederherstellung der Natur hat die Kommission einen wichtigen Legislativvorschlag zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie vorgelegt. Dieser hätte im Falle der Umsetzung weitreichende Konsequenzen auch für Städte und Gemeinden.
Danach sollen die Mitgliedsstaaten zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung nationale Renaturierungs- bzw. Wiederherstellungspläne erstellen, aus denen hervorgeht, wie sie die Ziele der Verordnung erreichen wollen. Die wesentlichen Ziele des Entwurfs sind:
- Kein Nettoverlust an städtischen Grünflächen bis 2030, eine Zunahme an städtischen Grünflächen um 5 Prozent bis 2050 und eine Baumüberschirmung von mindestens 10 Prozent in allen europäischen Städten, Kleinstädten und Vororten sowie Nettozunahme an Grünflächen, die in Gebäude und Infrastruktur integriert sind.
- Renaturierung von 20 Prozent der Land- und Wassergebiete der EU bis 2030, vollständige Renaturierung (100 Prozent) der beschädigten Ökosysteme bis 2050.
- Wiederbefeuchtung von für landwirtschaftliche Zwecke genutzte Moorkulturen, bis 2030: 30 Prozent, bis 2040: 50 Prozent, bis 2050: 70 Prozent.
- Umkehr des Verlustes der Bestäuberpopulationen, Zahl der bestäubenden Insekten soll bis 2030 wachsen.
- Entfernung von Barrieren in Flussgewässern, mindestens 25.000 km frei fließende Flüsse bis 2030.
- Kontinuierliches Monitoring und Reporting der Zielerreichung durch die Mitgliedsstaaten.
Bislang hat sich nur der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments mit dem Entwurf befasst und zahlreiche Änderungsvorschläge eingebracht.
Anmerkung:
Die „Wiederherstellung der Natur“ ist neben den Schutzgebietszielen eines der Kernanliegen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030. In Deutschland soll das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieses EU-Zieles leisten. Dies ist grundsätzlich unterstützenswert. Aus kommunaler Sicht kommt es allerdings auf eine praxisgerechte Umsetzung der Vorgaben an.
Die Bundesregierung ist daher mit Blick auf die weiteren Beratungen auf EU-Ebene aufgefordert, für eine sachgerechte Umsetzung, gerade mit Blick auf die Themen Flächenkonkurrenzen sowie Verwaltungsaufwand, zu sorgen. Es muss auch in Zukunft eine nachhaltige Nutzung der Flächen in Deutschland möglich bleiben. Wichtige Ziele wie der Ausbau der Infrastruktur, die Klimaanpassung, die Ernährungssicherung oder auch die Bereitstellung von Wohn- und Gewerbeflächen müssen auch in Zukunft erfüllbar sein und dementsprechend mit den Umweltzielsetzungen zu einem tragfähigen Ausgleich gebracht werden. Die Kommunen dürfen ferner nicht mit unnötiger Bürokratie überfrachtet werden. Es drohen vielfältige Pflichten, u.a. zur Bestandsaufnahme, zur Kontrolle, zur Meldung, zur Evaluierung und letztlich auch zur konkreten Sanierung „vor Ort“.
Die kommunalen Spitzenverbände haben, auch mit Blick auf die aktuellen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, daher gefordert, das Regelungsvorhaben zeitlich aufzuschieben und auch in Form einer Richtlinie auszugestalten, sodass Regelungen nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten wirken. In diesem Fall bestünden größere Umsetzungsspielräume auf nationaler Ebene. Zudem ist inhaltlich sicherzustellen, dass die Zielerreichungen (etwa eine Zunahme von städtischen Grünflächen) grundsätzlich auf gesamtstaatlicher Ebene erfolgen und nicht für jede einzelne Stadt oder Gemeinde nachgewiesen werden müssten.
Da die tatsächliche Ausgestaltung durch nationale Renaturierungs- bzw. Wiederherstellungspläne erfolgen wird, bestehen auch auf nationaler Ebene noch gewisse Spielräume.
Der Verordnungsentwurf ist abrufbar unter: www.eur-lex.europa.eu