Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 252 Abs. 5 und Artikel 253 §§ 2 und 3 EGBGB

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Die Landesregierung brachte in der Sitzung des Landtages am 19.11.2020 den Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu Art. 252 Abs. 5 und Art. 253 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB-AG LSA) ein. Mit dem Gesetz sollen den Gemeinden die behördlichen Aufgaben zum Vollzug nach Art. 252 Abs. 5 und Art. 253 §§ 2 und 3 des EGBGB übertragen werden.

Der SGSA hatte im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme. Grundsätzliche Bedenken haben wir nicht erhoben. Wir haben jedoch gefordert, die kostenmäßigen Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren zu evaluieren um hierdurch einen angemessenen Mehrbelastungsausgleich zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 7/6803) greift diese Forderung allerdings nicht auf.

Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung (federführend) sowie in den Ausschuss für Inneres und Sport (mitberatend) überwiesen.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

  1. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 wurden Regelungen zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreiseverträgen und bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen geschaffen, die am 01.07.2018 in Kraft getreten sind. Dabei geht es um die Frage, ob der Reiseveranstalter den Verpflichtungen nach § 651r Abs. 1 BGB gemäß § 651r Abs. 2 BGB entsprochen hat. Ein Reiseveranstalter kann seine diesbezüglichen Verpflichtungen nur durch eine Versicherung bei einem Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erfüllen. Der Reiseveranstalter muss ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses Sicherheit leisten. Auf Vermittler von verbundenen Reiseleistungen im Sinne von § 651w BGB findet gemäß § 651 w Abs. 3 BGB die Regelung des § 651r Abs. 2 BGB entsprechend Anwendung.
  2. Mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf soll das geltende Landesrecht ergänzt und die behördliche Zuständigkeit zum Vollzug der genannten Aufgaben geschaffen werden.

§ 1 des Gesetzentwurfes bestimmt als zuständige Behörden die Gemeinden (kreisfreie Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden). Gemäß §§ 2 und 3 des Entwurfes soll der Mehrbelastungsausgleich durch die Erhebung von Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) gedeckt werden. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Nach Auffassung der Landesregierung sind die Gemeinden aufgrund der Ortsnähe und deren grundsätzlicher Zuständigkeit für den Vollzug gewerberechtlicher Untersagungsverfahren nach § 35

GewO und für die Durchführung bestimmter gewerberechtlicher Erlaubnisverfahren sowie die Überprüfung des Fortbestandes von bestimmten gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen als zuständige Behörden geeignet.

3. Die neue Zuständigkeit umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Entgegennahme der Mitteilung des Kundengeldabsicherers (§ 651r Abs. 3 BGB) über die Abwicklung des Kundengeldabsicherungsvertrages im Sinne des Art. 252 Abs. 5 EGBGB,
  • die Weiterleitung von Auskunftsersuchen im Sinne von Art. 253 § 2 EGBGB an das Bundesamt für Justiz zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung (§§ 651s, 651w Abs. 3 BGB) nachgekommen ist und
  • die Prüfung von eingehenden Ersuchen im Sinne von § 253 § 3 EGBGB bezüglich der Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung (siehe oben) nachgekommen ist und Mitteilung des Ergebnisses an das Bundesamt für Justiz.
18.12.2020