Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt (EGovG LSA)
Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 8/1566 vom 31.08.2022) vorgelegt, der in erster Lesung in der Sitzung des Landtages am 07.09.2022 behandelt wurde. Der Gesetzentwurf wurde ohne Debatte zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport (Federführung) sowie Infrastruktur und Digitales (Mitberatend) überwiesen.
Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt konnte zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung im Vorfeld Stellung nehmen. Gemeinsam mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt haben wir keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Wir haben allerdings noch einmal dafür geworben, an der Möglichkeit einer Landesförderung für die Einführung der E-Akte bei den Städten, Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen gemäß § 3 Abs. 4 EGovG LSA festzuhalten, die zum 01.01.2022 auslaufende Frist um zwei Jahre bis zum 01.01.2024 zu verlängern und mit Mitteln aus dem Corona-Sondervermögen zu untersetzen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass trotz Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2019 durch das Land bislang keine Fördermittel bereitgestellt wurden.
Die Landesregierung ist dem gegenüber der Auffassung, dass das EGovG LSA kein Fördergesetz für die Digitalisierung im Allgemeinen oder für die Einführung der E-Akte im Besonderen sei. Eine isolierte Förderung einzelner Vorhaben (z. B. E-Akte) sei nicht mehr vorgesehen. Vielmehr solle eine institutionalisierte Förderung in Form der kooperativen Digitalisierung in einem IT-Verbund erfolgen.
Der Gesetzentwurf sieht neben redaktionellen Anpassungen die Aufnahme weiterer Möglichkeiten zur Eröffnung des zusätzlichen und sicheren elektronischen Zugangs durch Stellen der Landesverwaltung (einschließlich Kommunen) sowie eine Berücksichtigung weiterer Änderungen des Onlinezugangsgesetzes vor.
Im Einzelnen:
1. Seit Inkrafttreten des EGovG LSA am 31.07.2019 hat es verschiedene rechtliche und technische Änderungen gegeben, die die derzeitige Gesetzesfassung nicht berücksichtigt.
Nach der aktuellen Fassung des § 9 Abs. 1 EGovG LSA müssen alle Stellen der Landesverwaltung (einschließlich Kommunen) spätestens ab dem 01.07.2022 neben dem allgemein elektronischen Zugang zusätzlich einen sicheren elektronischen Zugang eröffnet haben. Dabei haben sie ein Wahlrecht zwischen einer De-Mail-Adresse und einem sonstigen Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG LSA.
Beide Alternativen stehen aber nicht bzw. bald nicht mehr zur Verfügung. Der weitere Betrieb von De-Mail ist unsicher geworden. Einzelne Anbieter haben bereits angekündigt, diesen Dienst einzustellen. Sonstige sichere Verfahren kann nur die Bundesregierung im Verordnungsweg festlegen, was bislang aber nicht geschehen ist. Vor diesem Hintergrund soll § 9 (elektronischer Zugang zur Verwaltung sowie Informationen zu Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung und zu ihren Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen) geändert werden. Entsprechende Lösungen sind entwickelt worden und stehen auch in Sachsen-Anhalt zur Verfügung. In diesem Zusammenhang soll auch die Übergangszeit in § 9 Abs. 1 Satz 1 vom 01.07.2022 auf den 01.01.2023 verlängert werden, um die Nutzung der neuen Zugangsarten zu ermöglichen.
2. Das Gesetz soll an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) angepasst werden.
Dementsprechend wird das Land Sachsen-Anhalt nur noch „Bürgerkonten“ für natürliche Personen bereitstellen, während das „Organisationskonto“ (früherer Begriff: Unternehmenskonto) insbesondere für juristische Personen, Behörden und Vereinigungen bundesweit einheitlich zur Verfügung gestellt wird.
Entsprechende Änderungen in den §§ 16 (Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt), 17 (Basisdienste), 18 (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Nutzerkonten), 19 (Verordnungsermächtigung für das Landesportals Sachsen-Anhalt) und 20 (Gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur) sind vorgesehen.