Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Strom

Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 das sogenannte Solarpaket I beschlossen, das u. a. der Umsetzung der Maßnahmen aus der BMWK-Photovoltaikstrategie und der weiteren Entbürokratisierung im Solarbereich dient, und zielt darauf ab, den Ausbau der Photovoltaik weiter zu beschleunigen.

Im Einzelnen sieht der Entwurf einen stärkeren Zubau von Flächenanlagen und PV-Dachanlagen vor. Das Verfahren für den Anschluss von PV-Anlagen an das Stromnetz soll für alle Beteiligten beschleunigt werden, und Mieterstrom soll vereinfacht und die Nutzung von Balkonsolargeräten erleichtert werden. Außerdem soll die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglicht werden. Der Anwendungsbereich der finanziellen Beteiligung wird auf Solaranlagen des ersten Segments ausgeweitet, das heißt u. a. Anlagen auf Parkplatzflächen, Moorböden, die wiedervernässt werden, und Ackerflächen.

Die Anpassungen der Regelungen für eine Duldungspflicht für die Verlegung von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien Anlagen gegen Entschädigung sind aus kommunaler Sicht positiv zu bewerten. Hier ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass für öffentliche Verkehrswege die Modalitäten der zu duldenden Nutzung vertraglich zu regeln sind; dabei sind die im Entwurf geregelten Rechte und Pflichten der Grundstückeigentümer und der Betreiber zu beachten. Die vorgesehene Regelung zur Nutzung fremder Grundstücke für die Überfahrt und die Überschwenkung bei der Errichtung von Windkraftanlagen sind grundsätzlich nachvollziehbar, solange die Eingriffe ins Eigentum und mögliche Nachwirkungen planbar sind und entsprechend entschädigt werden. Es ist allerdings fraglich, ob die Entschädigung für die Grundstücksüberfahrt über einen pauschalen Betrag angemessen abgegolten wird; denn es ist denkbar, dass die Grundstücke in der Praxis in unterschiedlichem Maße in Anspruch genommen werden.

Mit Blick auf die vorgesehenen Regelungen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist zu begrüßen, dass hier ein vereinfachtes Instrument zur gemeinsamen Stromnutzung von Mietern sowie WEG geschaffen wird. In Bestandsgebäuden kann die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eine gute Alternative zum bestehenden Mieterstrommodell darstellen. Die Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs beim Mieterstrom auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen entspricht einer kommunalen Forderung. Damit werden Quartierslösungen beim Mieterstrom weiter verbessert.

Weitere Informationen:

Gesetzentwurf Solarpaket I: BMWK - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

25.09.2023