Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage und des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt
Die Landesregierung brachte in der Sitzung des Landtages am 04.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage und des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt ein (LT-Drs. 7/7119). Im Vorfeld hatte der SGSA Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemeinsam mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt haben wir grundsätzliche Kritik an dem Gesetzesvorhaben, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, geäußert. Die Landesregierung hat die Bedenken der kommunalen Spitzenverbände allerdings nicht aufgegriffen.
Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf umfasst drei Artikel. Artikel 1 enthält die Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, Artikel 2 die Änderung des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt und Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage soll ein doppelter Zweck verfolgt werden. Inhaltlich sind Änderungen vorgesehen, die dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen sollen. Formal wurde das Gesetz im Hinblick auf das Rechtsvereinfachungsgebot überarbeitet. In diesem Zusammenhang sollen Vorschriften des Gesetzes klarer gefasst und rechtssystematische Ungereimtheiten beseitigt werden.
Schwerpunkt der inhaltlichen Änderungen ist vor allem die Neufassung des § 5 (erhöhter Schutz). Insbesondere Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag und Heiligabend sollen weiterhin unter besonderen Schutz gestellt sein. Der Buß- und Bettag hingegen soll gestrichen werden.
Das Ladenöffnungszeitengesetz soll mit dem Ziel geändert werden, eine rechtssichere Beurteilung der Zulässigkeit der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen (§§ 7 und 8) zu erreichen. Vorgesehen ist, in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen neuen Sachgrund für die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen zu schaffen. Daneben soll § 8 (Öffnung in besonderen Notlagen) neu gefasst werden.
Die vorgesehenen Änderungen des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt werden nach Auffassung des SGSA diesem Ziel nicht gerecht. Über die Intention des Entwurfes hinaus ist es erforderlich, den stationären Einzelhandel gegenüber dem Onlinehandel zu stärken. Dabei sollte im Interesse der Allgemeinheit auch ein Akzent gegen die mit dem Ladensterben verbundene Verödung vieler Innenstädte und ihre negativen Auswirkungen auf stadtentwicklungs-, gesellschafts- und wirtschaftspolitische Ziele gesetzt werden.
Notwendig ist in diesem Zusammenhang eine Neuausrichtung des § 7 des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt, um rechtssichere Öffnungsentscheidungen aus Anlass von Messen, Märkten und anderen besucherrelevanten Veranstaltungen zu ermöglichen. Nach einem entsprechenden Beschluss des Präsidiums hatte der SGSA bereits mit Schreiben vom 20.09.2019 an Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann einen konkreten Formulierungsvorschlag unterbreitet, der im Rahmen unserer Stellungnahme wiederholt, aber nicht übernommen wurde.
Wir haben insbesondere vorgeschlagen, § 7 Abs. 2 Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt durch eine Vorschrift zu ersetzen, wonach die Gemeinde die Öffnung von Verkaufsstellen insbesondere aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, u. a. von traditionellen Straßenfesten, Weihnachtsmärkten und örtlich bedeutenden Jubiläen, an bis zu vier weiteren Sonntagen je Kalenderjahr erlauben kann, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Die von uns vorgeschlagene Regelung löst sich von dem bislang erforderlichen „besonderen Anlass“ und würde es der Erlaubnisbehörde ermöglichen, mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu prüfen, abzuwägen und zu entscheiden, ob ein für die Öffnung an einem Sonn- oder Feiertag erforderliche besonderes regionales Ereignis vorliegt.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde vom Landtag zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration (mitberatend) und den Ausschuss für Inneres und Sport (federführend) überwiesen.