Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes in den Landtag eingebracht

Umsatzsteuer UStG

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat mit der Drucksache 8/1849 vom 08.11.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorgelegt. Gegenstand dieses Änderungsgesetzes ist die Einführung einer Regelung zur Erhebung von Umsatzsteuer auf Verwaltungskosten in den Fällen, in denen Amtshandlungen, bewirkte Leistungen von Behörden oder Benutzungen von öffentlichen Einrichtungen und Gegenständen aufgrund der Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen. Ausgelöst durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst, weswegen die entgeltlichen Leistungen nunmehr nach denselben Grundsätzen wie für andere Marktteilnehmer zu beurteilen sind.

Der Gesetzentwurf wurde von Finanzminister Richter am 18.11.2022 in den Landtag eingebracht. Er führte aus, dass eine Erhebung der Umsatzsteuer durch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegenüber den Kostenschuldnern nach dem derzeit gültigen Verwaltungskostengesetz des Landes nicht erfolgen könne. Die Umsatzsteuer müsse insoweit ohne diese Gesetzesänderung von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als eigener Aufwand aus ihren Haushalten getragen werden. Er wies in dem Zusammenhang auch auf die aktuell auf Bundesebene diskutierte nochmalige Verlängerung der Optionsfrist bis zum 31.12.2024 hin. Gleichwohl betonte er die Notwendigkeit, die Gesetzesänderung jetzt umzusetzen, weil es heute schon entsprechende Gebührenerhebungen gebe, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.

20.12.2022