Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Einbruch Kriminalität

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 19.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen. Über die Inhalte des Referentenentwurfes hatten wir in in einem vorherigen Beitrag bereits berichtet. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung deckt sich ganz überwiegend mit dem Referentenentwurf. Insbesondere folgende Rechtsänderungen werden vorgeschlagen:

  • Soziale Netzwerke sollen verpflichtet werden, strafbare Kommentare bei Verdacht auf schwere Straftaten dem Bundeskriminalamt zu melden. Hierfür wird beim Bundeskriminalamt eine neue Zentralstelle eingerichtet.
  • Hetze, Drohungen und Beleidigungen im Netz sollen wegen der besonders hohen Reichweite härter und besser verfolgt werden. In diesem Zusammenhang soll der Straftatenkatalog des § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) mit dem Ziel erweitert werden, dass zukünftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) strafbar sein kann. Auch der Anwendungsbereich des § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) soll erweitert werden, sodass zukünftig nicht nur die Billigung begangener oder versuchter Straftaten vom Tatbestand erfasst wird, sondern auch die Billigung noch nicht erfolgter Straftaten.
  • Auch öffentlich in einer Veranstaltung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) getätigte beleidigende Äußerungen sollen zukünftig von einem Qualifikationstatbestand in § 185 StGB erfasst und im Höchstmaß mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können.
  • Üble Nachrede und Verleumdung gegen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker sollen ebenfalls schärfer bestraft werden. Hierzu soll § 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) reformiert werden. Dieser stellt im politischen Leben des Volkes stehende Personen unter besonderen Schutz vor Verleumdung und übler Nachrede. Angewendet wurde diese Regelung in der bisherigen Rechtsprechung vor allem auf Landes- oder Bundespolitiker, nicht aber auf kommunalpolitisch Aktive. Dem § 188 Abs. 1 StGB soll deshalb folgender Satz 2 angefügt werden: „Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“
  • Antisemitische Motive wirken künftig grundsätzlich strafverschärfend. Der Katalog der Strafzumessungsgründe (§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB) soll ausdrücklich um antisemitische Beweggründe ergänzt werden.
  • Neu sind im Vergleich zum Referentenentwurf die Änderungen in § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz, nach denen es insbesondere Personen, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement, beispielsweise im kommunalpolitischen Bereich, in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten sind, erleichtert werden soll, eine Auskunftssperre zu erwirken.
18.03.2020