Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Ernährungssicherstellung und Ernährungsnotfallvorsorge in Sachsen-Anhalt
Die Landesregierung brachte in der Sitzung des Landtages am 04.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Ernährungsicherstellung und Ernährungsnotfallvorsorge in Sachsen-Anhalt (Ernährungsnotfallvorsorgezuständigkeitsgesetz) ein (LT-Drs. 7/7120). Im Vorfeld hatte der SGSA Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemeinsam mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt haben wir insbesondere eine Konkretisierung der Evaluierungsklausel gefordert, um zu erwartende Änderungen des Aufgabenbestandes und die daraus resultierenden kostenmäßigen Auswirkungen für die Landkreise und kreisfreien Städte nachvollziehbar ermitteln zu können. Die Landesregierung hat diesen Vorschlag nicht aufgegriffen.
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
- Der rechtliche Rahmen für die Ernährungssicherstellung und Ernährungsnotfallvorsorge wurde mit dem Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise mit Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise (Ernährungssicherstellung- und Vorsorgegesetz) vom 04.04.2017 (BGBl. I S. 772) neu geregelt. Maßnahmen der Ernährungssicherstellung und Ernährungsnotfallvorsorge wurden dabei in einheitlichen Regelungen für militärische und nicht-militärische Krisenfälle zusammengefasst. Die bisherigen Regelungen, durch die bis zur kommunalen Ebene eine konkrete Zuständigkeit und Aufgabenverteilung festgelegt war, haben durch dieses Bundesgesetz ihre Grundlage verloren.
- Gegenstand des von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes ist deshalb die Regelung der Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und Ernährungsnotfallvorsorge in Sachsen-Anhalt.
Die Aufgaben sollen weiterhin den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Verwaltungsbehörden übertragen werden. Sie haben die erforderlichen organisatorischen, personellen und materiellen Vorkehrungen zur Ausführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu treffen.
Die den unteren Verwaltungsbehörden nach dem Gesetzentwurf zugewiesenen Aufgaben sollen sich in Aufgaben zur Vorsorge für eine Versorgungskrise und den Aufgaben im Rahmen einer Versorgungskrise unterteilen. Hierzu gehören insbesondere die Ausführung von Rechtsverordnungen, das Anfordern von Daten, das Ergreifen von Maßnahmen zur Stärkung des Selbstschutzes der Bevölkerung und die Information der Bevölkerung über private Vorsorgemaßnahmen sowie die Einleitung von Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung, die Anforderung von unterstützenden Leistungen, die Übermittlung der für die Grundversorgung erforderlichen Daten sowie die gegebenenfalls erforderliche Zustellung von Verwaltungsakten. Darüber hinaus soll den Verwaltungsbehörden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Gesetz und die aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung übertragen werden. - Die wahrzunehmenden Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung). Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Kosten weiterhin entsprechend den bis 2017 zugewiesenen Aufgaben der Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches (FAG) durch das Land abgegolten sind.
- Die kostenmäßigen Auswirkungen des Gesetzes sollen nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände überprüft werden.
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Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde vom Landtag zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.