Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

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Die Koalitionsfraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt brachten in der Landtagssitzung am 07.05.2020 den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit ein (LT-Drs. 7/6029), der zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen wurde.

Anlass für den Gesetzentwurf ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.07.2019 - 4 L 81/19 - mit dem die langjährige Praxis der öffentlichen Bekanntmachung von Zweckverbandssatzungen durch den Landkreis Burgenlandkreis als Kommunalaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Regelungen in § 8 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 15a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) im Amtsblatt der nächsthöheren Kommunalaufsichtsbehörde (Landesverwaltungsamt) als nicht ordnungsgemäß angesehen wurde, da sie nach Auffassung des Gerichtes nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Betroffen von der Entscheidung sind lediglich die Zweckverbände im Landkreis Burgenlandkreis, der im Gegensatz zu allen anderen Landkreisen in Sachsen-Anhalt kein eigenes Amtsblatt herausgibt.

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, diese Bekanntmachungsmängel bei der Bildung und bei Änderung im Mitglieder- und Aufgabenbestand von Zweckverbänden und bei einem Formwechsel von Zweckverbänden in eine Anstalt öffentlichen Rechts rückwirkend für die Vergangenheit zu heilen und damit die bestehenden Zweckverbände- und Anstaltsstrukturen durch eine gesetzliche Regelung zu legitimieren.

Dementsprechend soll § 8 Abs. 5 GKG-LSA um eine Regelung ergänzt werden, wonach die Veröffentlichung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landesverwaltungsamtes erfolgt, sofern der Landkreis kein eigenes Bekanntmachungsblatt herausgibt. Die Heilung nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachungen ist durch § 8a GKG-LSA (rückwirkende Bildung von Zweckverbänden) vorgesehen, der um einen entsprechenden Abs. 6 ergänzt wird. Hinsichtlich des Formwechsels eines Zweckverbandes sind entsprechende Heilungsvorschriften in § 15a Abs. 2 vorgesehen.

15.06.2020