Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften
(Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Vertretungen in außergewöhnlichen Notsituationen)
In einem vorherigen Beitrag hatten wir über den Beschluss des Landtages zur Ermöglichung von Sitzungen in den kommunalen Gremien in der aktuellen Pandemielage berichtet und den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes angekündigt.
Die Koalitionsfraktionen von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in der Sitzung des Landtages am 08.07.2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 7/6269) eingebracht. Neben dem Kommunalverfassungsgesetz (Art. 1) sollen auch das Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Art. 2) und das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Art. 3) geändert werden. In diesem Zusammenhang sollen Regelungen getroffen und Ausnahmen zugelassen werden, um in außergewöhnlichen Notsituationen, in denen Präsenzsitzungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, die Entscheidungsprozesse der kommunalen Vertretungen und Gremien unter erschwerten äußeren Bedingungen aufrechtzuerhalten und die Sitzungsabläufe zu erleichtern.
Darüber hinaus soll den Kommunen Möglichkeiten zur Digitalisierung der Gremienarbeit und Verwaltung eröffnet werden.
Im Einzelnen ist auf folgende Vorschläge zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes hinzuweisen:
§ 9 (Bekanntmachung von Satzungen)
Den Kommunen soll die Möglichkeit eröffnet werden, ihre öffentlichen Bekanntmachungen künftig auf ihrer jeweiligen Homepage im Internet rechtswirksam zu vollziehen.
§ 54 (Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse)
Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren soll künftig nicht nur in Schriftform, sondern auch in elektronischer Form möglich sein.
§ 56 (Abstimmungen und Wahlen)
Durch eine Ergänzung soll klargestellt werden, dass Abstimmungen in den Sitzungen der Vertretung und den Ausschüssen auch in elektronischer Form erfolgen können. Einzelheiten soll die Geschäftsordnung regeln.
§ 56 a (Abstimmungen in außergewöhnlichen Notsituationen)
Durch die neue Vorschrift soll es kommunalen Vertretungen, ihren Ausschüssen und den Ortschaftsräten in außergewöhnlichen Notsituationen ermöglicht werden, notwendige Sitzungen, die anderenfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, auch ohne persönliche Anwesenheit in einem Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen durchzuführen und unter bestimmten Voraussetzungen Abstimmungen in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchzuführen. Wahlen dürfen hingegen auch zukünftig nur in Präsenzsitzungen erfolgen.
§ 100 (Haushaltssatzung)
Absatz 1 soll um eine Vorschrift ergänzt werden, wonach zur Behebung von Fehlern die Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden kann. Hierdurch soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit Landkreise Haushaltssatzungen rückwirkend neu beschließen können, um einen bei der ursprünglichen Haushaltssatzung begangenen Verstoß gegen die Pflicht zur Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich des Umlagehebesatzes der Kreisumlage heilen zu können.
§ 161 (Ausführung des Gesetzes, Verordnungsermächtigung)
Die Bestimmung soll um einen neuen Absatz 2 ergänzt werden, der dem Innenministerium eine Verordnungsermächtigung einräumt, um bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage (die der Landtag durch Beschluss feststellt) befristete Sonderregelungen für die Haushaltswirtschaft der Kommunen erlassen zu können. Danach wäre das Innenministerium ermächtigt, abweichende Vorschriften zu erlassen über
- die Verpflichtung, ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen,
- die Verpflichtung mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung den Haushaltsplan mit seinen Anlagen öffentlich auszulegen,
- die Verpflichtung, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zu tätigen, deren Deckung gewährleistet ist,
- die Verpflichtung, im Haushaltsjahr eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen und
- die Verpflichtung, Kredite nur bis zu dem in der Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrag aufzunehmen.
Die Änderungen in Art. 2 (Landeswahlgesetz) und Art. 3 (Kommunalwahlgesetz) sollen es in Fällen höherer Gewalt ermöglichen, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Urnenwahl in Wahlräumen bzw. Wahllokalen zuzulassen, um die Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen - soweit erforderlich - ausschließlich im Wege der Briefwahl zu ermöglichen.
Der Landtag überwies den Gesetzentwurf gemeinsam mit einem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE (LT-Drs. 7/6293) zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport. Im Rahmen der Ausschussberatungen wird der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt Gelegenheit zur Stellungnahme haben.