Entwurf für ein Eisenbahnrechtsbereinigungsgesetz;
Verkehrssicherungspflicht von Wald- und Baumeigentümern
In den letzten Jahren haben umgestürzte Bäume sowie Äste und Kronenteile auf den Trassen oder in den Oberleitungen zum Teil erhebliche Störungen des Eisenbahnbetriebs verursacht. Die Bundesregierung möchte den Eisenbahnbetrieb besser vor Störungen durch umstürzende Bäume schützen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) konnte mit der Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zum Aspekt der Verkehrssicherung bei Bäumen entlang von Bahntrassen eine wichtige Einigung erzielen. Der Entwurf eines Eisenbahnrechtsbereinigungsgesetzes wurde am 13.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossen.
Folgende Regelungen sind unter anderem vorgesehen:
Der Baumeigentümer ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, auf dem Grundstück, innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens auf beiden Seiten der Gleise, die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen abzuwehren.
Wichtig für Waldeigentümer: Eine Pflicht zur (vorsorglichen) Entnahme oder Kappung von gesunden Bäumen, nur, weil diese etwa einer naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdeteren Baumart angehören („potenzielle“ Gefahr), wird dadurch nicht begründet. Zudem sind darüber hinaus gehende Maßnahmen weiterhin nur mit Zustimmung des Grundeigentümers möglich: Soweit der Eisenbahnbetreiber weitergehende Maßnahmen für erforderlich hält, muss er diese – wie bisher – mit dem Baumeigentümer zivilrechtlich vereinbaren, gegebenenfalls gegen eine Ausgleichszahlung.
Gesetzliche Beteiligungsrechte für betroffene Wald-/Baumeigentümer: Der Eisenbahnbetreiber soll verpflichtet werden, betroffenen Wald-/Baumeigentümern die Möglichkeit einzuräumen, an den Vegetationskontrollen teilzunehmen, ihnen das Ergebnis mitzuteilen und – sofern gewünscht – Einsicht in die bei vorangegangenen Sichtungen angefertigten Dokumentationen über sein Grundstück betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren. [mehr]