Ergänzende Fördermittel zu STARK V
Die Abgeordnete Doreen Hildebrandt (DIE LINKE) richtete eine Kleine Anfrage hinsichtlich ergänzender Fördermittel zu STARK V an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Finanzen beantwortet wurde (LT-Drs. 7/4216):
Vorbemerkung des Fragestellenden:
Das Förderprogramm STARK V sollte und soll finanzschwachen Kommunen helfen, in die Modernisierung ihrer Infrastruktur zu investieren. Finanziert wird es aus Mitteln des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt. Es ist ein nicht zu übersehendes Problem, dass mit den Baupreisen vielerorts die Investitionskosten steigen.
Vorbemerkung der Landesregierung:
Bei dem Förderprogramm STARK V handelt es sich um die Umsetzung des ersten Kapitels des Kommunalinvestitionsfördergesetzes (KInvFG). Hierüber unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen. Insgesamt erhalten die Länder vom Bund Finanzhilfen gemäß Artikel 104 b Grundgesetz in Höhe von 3,5 Mrd. Euro. Auf das Land Sachsen-Anhalt entfällt dabei ein Anteil von insgesamt 110.880.000 Euro. Dieser Betrag ist der Höhe nach festgeschrieben. Damit werden 90 Prozent der jeweiligen Fördermaßnahme finanziert, der Eigenanteil der Kommunen von 10 Prozent wird in Sachsen-Anhalt vom Land übernommen. Alle antragsberechtigten Kommunen beabsichtigen, die ihnen zustehenden Förderhöchstbeträge in Anspruch zu nehmen. Daher wird es voraussichtlich keine Möglichkeit geben, nicht ausgeschöpfte Fördermittel an andere Kommunen umzuverteilen.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt:
Frage 1:
Welche Möglichkeiten haben Kommunen, die Fördermittel im Rahmen des Förderprogrammes STARK V in Anspruch genommen haben, bei steigenden Investitionskosten ergänzende Fördermittel für die Fertigstellung von Investitionsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen?
Antwort:
Grundsätzlich ist eine sogenannte Doppelförderung sowohl nach § 4 KInvFG als auch nach § 3 der dazu ergangenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass eine nach dem KInvFG geförderte Investition nicht gleichzeitig mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden kann. Gleiches gilt nach der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung auch für EU-Mittel, deren Einsatz selbst zur Finanzierung des zehnprozentigen (aber in Sachsen-Anhalt vom Land übernommenen) Eigenanteils nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung). Insoweit ist auch bei Landesprogrammen stets im Einzelfall zu prüfen, ob der Bund oder die EU daran beteiligt sind. Daher ist beispielsweise auch eine Kombination von STARK III und STARK V bei ein und derselben Maßnahme nicht möglich.
Gleichwohl besteht für die Kommunen die Möglichkeit, bereits gestellte STARK V-Anträge zu modifizieren. Die meisten Kommunen finanzieren aus dem Programm mehrere Projekte. Sie können z. B. eines der Projekte in ein anderes infrage kommendes Förderprogramm überführen. Ebenso ist dies auch durch eine Aufspaltung von Projekten möglich, z. B. wenn eine Investitionsmaßnahme mehrere unterschiedliche Gebäude oder eindeutig voneinander abgrenzbare funktionale Einheiten von Gebäuden umfasst. Die dadurch frei werdenden STARK V-Mittel können dann in die verbleibenden Projekte umgeschichtet werden und insoweit die steigenden Investitionskosten abfangen. Von dieser Möglichkeit haben einige Kommunen bereits Gebrauch gemacht.
Frage 2:
In welcher Höhe stehen Fördermittel in jeweils welchem Förderprogramm derzeit bereit, um die im Rahmen der STARK-V-Förderung begonnenen Investitionsmaßnahmen erfolgreich abzuschließen?
Antwort:
Eine Kombination mit Förderprogrammen des Bundes oder der EU ist bei STARK V-Maßnahmen ausgeschlossen. Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Welche weiteren Förderprogramme, die ausschließlich aus Landesmitteln finanziert werden bzw. für aus dem STARK V-Programm herausgelöste Projekte in Frage kommen, lässt sich pauschal nicht beantworten.
Der Förderbereich des STARK V-Programms ist dafür zu breit gefächert und die jeweiligen Projekte sind zu unterschiedlich. Hierzu können die Kommunen aber beispielsweise das Beratungsangebot der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu kommunalspezifischen Finanzierungs- und Investitionsfragen in Anspruch nehmen.
Der Landesregierung sind die Schwierigkeiten, die die steigenden Baukosten bei den Kommunen verursachen bekannt. Mit dem Kommunalen Investitionsimpuls (KIP) werden den Kommunen in diesem Jahr zusätzliche investive Mittel in Höhe von 20 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Diese Mittel sind einem großen Verwendungsbereich zugänglich und können zum Ausgleich bzw. zur Abmilderung der Kostensteigerungen ihrer STARK V-Projekte eingesetzt werden. Es ist zudem vorgesehen, diesen Kommunalen Investitionsimpuls für die Jahre 2020 und 2021 fortzuführen.
Anmerkung:
Hinsichtlich des in der Antwort zur Frage 2 erwähnten Kommunalen Investitionsimpuls verweisen wir erneut auf die kritische Position des SGSA. Dabei setzt die Kritik ausschließlich an dem gewählten Weg der Problembeseitigung der steigenden Baupreise an. So haben wir bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsgesetz 2019 gegenüber dem Ministerium der Finanzen darauf hingewiesen, dass wir den angedachten Weg der Mittelumschichtungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs nicht für richtig halten.
Zum einen werden keine zusätzlichen Mittel in das FAG-System gegeben, sondern lediglich Mittel aus dem Ausgleichstock (§ 17 FAG) in die Investitionspauschale (§ 16 FAG) umgeschichtet.
Dabei sehen wir auch die Gefahr, dass (abgesehen von den vielfältigen Gründen für eventuell aufgelaufene Ausgleichsstockmittel für strukturell unterfinanzierte bzw. notleidende Kommunen) nicht genügend finanzielle Mittel zur Bereitstellung von Bedarfszuweisung und Liquiditätshilfen zur Verfügung stehen.
Fest steht aber auch: Wenn die sich abzeichnenden z. T. drastischen Kürzungen bei den EU-Strukturfondsmittel (EFRE / ESF und ELER) in der kommenden Förderperiode 2021 - 2027 eintreten, muss über die Investitionsförderung der Kommunen in Sachsen-Anhalt auch im Rahmen des FAG komplett neu diskutiert werden.