Erhebung einer Übernachtungssteuer verfassungsrechtlich zulässig

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 17.05.2022 in mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15 und 1 BvR 354/16) beschlossen, dass die Erhebung einer Steuer auf den Aufwand für die entgeltliche Übernachtung einer Person in einem Beherbergungsbetrieb mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In seinen Leitsätzen hält das Gericht fest:

  1. Gegenstand der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, von der Aufwandbesteuerung abzusehen, kann sich nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben. Daher kann auch eine beruflich veranlasste Übernachtung Gegenstand der Aufwandsteuer sein.
  2. a) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG schränkt das Steuererfindungsrecht der Länder über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der konkreten Ausgestaltung einer Aufwandsteuer einerseits, eventuell gleichartiger Bundessteuern andererseits an. Eine weitreichende Sperrwirkung für das Besteuerungsrecht von Ländern und Kommunen ist damit nicht verbunden.
    b) Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig, weil sie weder – wie die Umsatzsteuer – auf alle Aufwendungen gleichermaßen erhoben wird, noch aus einer Steuerquelle schöpft, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen hat.
  3. Der Gesetzgeber kann beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.

Mit dieser Entscheidung ist nunmehr verfassungsrechtlich geklärt, dass Städte und Gemeinden vor Ort Übernachtungssteuern, eine Hotelbettensteuer oder Kulturfördererabgabe erheben können, und zwar sowohl für private als auch für beruflich veranlasste Übernachtungen. Damit wurde verfassungsrechtlich die gemeindliche Kompetenz zur Erhebung örtlicher Aufwandssteuern bestätigt und gestärkt.

Betroffen sind von dem Fall aktuell bis zu 50 Städte und Gemeinden in Deutschland, die die Übernachtungssteuer in den zurückliegenden etwa 10 Jahren erhoben hatten. Gegebenenfalls werden nun weitere Städte und Gemeinden erwägen, eine Übernachtungssteuer zu erheben und diese auch auf beruflich nötige Übernachtungen zu erstrecken.

Die Übernachtungssteuer ist nicht zuletzt gerechtfertigt, weil Übernachtungsgäste vor Ort die Infrastruktur der Kommune in Anspruch nehmen und entsprechende Kultur- und Tourismusangebote sowie Dienstleistungen vor Ort kommunal erbracht oder finanziert werden.

Die Übernachtungssteuer beläuft sich im Regelfall auf eine Zahlung in Höhe von 5 – 7 Prozent des Brutto-Übernachtungspreises. Diese darf nach der nun erfolgten verfassungsgerichtlichen Klärung weiterhin erhoben werden. Die Städte und Gemeinden setzen dabei bereits vor Ort mit den Hotels ein möglichst verwaltungsarmes Verfahren ein. Durch die Einbeziehung auch von beruflich veranlassten Übernachtungen in die Besteuerungsregelungen würde das Verwaltungsverfahren weiter vereinfacht, sowohl für die Hotels als auch für die Kommune.

Die vollständige Entscheidung steht auf den Seiten des BVerfG (www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/) zum Download zur Verfügung.

04.07.2022