Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Erhebung der kommunalen Wettbürosteuer aufgrund festgestellter Gleichartigkeit zur bundesgesetzlich geregelten Sportwettensteuer für nicht zulässig erklärt. Auf die Lenkungswirkung der Wettbürosteuer werden die Kommunen künftig verzichten und noch stärker auf bau- und ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung von Wettbüros auf ein gesellschaftlich verträgliches Maß setzen müssen.

Am 20. September 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in drei Verfahren die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer für unzulässig erklärt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) ist das BVerwG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.

Einordnung

Das Urteil liegt noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung des BVerwG zur Verkündung der Entscheidung lassen sich aber keine Hinweise auf eine mögliche Fortführung der Wettbürosteuer bei Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage lesen. Ob beispielsweise eine pauschale Besteuerung von vom Wettkunden im Wettbüro mitverfolgten Live-Wetten auf Sportereignisse alternativ möglich ist, erscheint nach derzeitiger Informationslage äußerst schwierig. Auf die Lenkungswirkung der Wettbürosteuer werden die Städte und Gemeinden daher künftig vermutlich wohl verzichten müssen. Zur Eindämmung von Wettbüros auf ein gesellschaftlich vertretbares Maß wird man künftig noch stärker aufs Bau- und Ordnungsrecht setzen müssen.

Hintergrund

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2017 zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Wettbürosteuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab fest (Steuersatz 3 %).

Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese betragen jeweils 5 Prozent des Wetteinsatzes.

25.10.2022