Ermittlung von Kostenunterdeckungen und Kostenüberdeckungen im Sinne von § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA

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Das Ministerium für Inneres und Sport hat mit Erlass vom 26.01.2022 folgende, umfangreiche Hinweise zur Ermittlung von Kostenunterdeckungen und Kostenüberdeckungen bei der Gebührenermittlung gegeben:

„… Bei der Gebührenermittlung sind gemäß § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG-LSA Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, während Kostenunterdeckungen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden sollen, wenn am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten abweichen.

Entstehung von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen:

Der Ausgleich von Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen setzt eine Differenz zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen voraus. Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen entstehen bei Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen. Stellt sich nachträglich heraus, dass entweder die im Kalkulationszeitraum kalkulierten Kosten oder aber die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies geplant war, dann entstehen Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei der jeweiligen Kosten-überdeckung noch bei der jeweiligen Kostenunterdeckung zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Halle, Urteil vom 23. März 2012, Az.: 4 A 6/11). [mehr]

01.06.2022