Ermittlungspflichten eines Landkreises bei der Festsetzung der Kreisumlage;
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020
Mit einigen Beiträgen hatten wir über das Urteil des OVG-Berlin-Brandenburg vom 17.12.2019 (Az: OVG 12 B 29.18) berichtet. In diesem bestätigte das OVG die vom VG Potsdam mit Entscheidung vom 15.05.20218 (Az. 1 K 4778/16) festgestellte Rechtswidrigkeit der Kreisumlage aufgrund fehlender Ermittlungspflichten des Landkreises trotz Einhaltung des landesrechtlich in § 129 Abs. 1 BbgKVerf geregelten Verfahrens.[1]
So lasse sich trotz Einhaltung des Verfahrens gemäß § 129 BbgKVerf nicht automatisch feststellen, dass der beklagte Landkreis seinen Ermittlungs- und Abwägungspflichten bei der Erhebung der Kreisumlage in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maße nachgekommen sei. Insbesondere könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich seine Verpflichtung, nicht nur den eigenen, sondern auch den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln, in der Durchführung des landesrechtlich vorgesehenen Beteiligungsverfahrens erschöpft und ihn keine weitergehenden formellen Ermittlungspflichten träfen. Den Landkreis träfen aus Art. 28 Abs. 2 GG eigenständige Ermittlungs- und Abwägungspflichten bei der Festsetzung der Kreisumlage, denen er auch dann unterliegt, wenn er das landesrechtlich vorgesehene Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchführt:
Der beklagte Landkreis hat die Nichtzulassung der Revision durch das OVG vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Beschwerde angefochten. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BVerwG mit Entscheidung vom 16.09.2020 (8 B 25.20) zurückgewiesen, da diese nicht den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge genüge.
So reiche das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen die das BVerwG, der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, nicht aus. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungserhebliche Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden.
Die Beschwerde habe keinen von der Rechtsprechung des BVerwG abweichenden Rechtssatz in dem Berufungsurteil benannt. Stattdessen sei lediglich beanstandet worden, dass das OVG mit der Annahme, die landesrechtliche Regelung eines Anhörungsverfahrens konkretisiere die Ermittlungspflicht nicht abschließend, einen unzutreffenden Schluss aus dem Rechtssatz des BVerwG gezogen habe. Dieser Vorwurf begründe jedoch keine zur Zulassung der Revision führende Divergenz.
Das BVerwG fährt fort, dass im Übrigen auch in der Sache keine Divergenz vorliege. Das OVG Berlin-Brandenburg habe mit seiner Auslegung des § 129 Abs. 1 BbgKVerf keinen divergierenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die Norm am Rechtssatz des BVerwG gemessen. Die Rechtssache habe damit auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Annahme des OVG, § 129 Abs. 1 BbgKVerf regele das Verfahren bei der Ermittlung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Vorfeld der Festsetzung der Kreisumlage nicht abschließend, stelle eine Auslegung des irrevisiblen Landesrechts dar, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könne.
Das BVerwG stellt klar, dass die Anforderungen seiner Rechtsprechung über die Einhaltung des in § 129 BbgKVerf vorgesehenen Verfahrens hinausgingen. Das vom Beklagten für richtig gehaltene Verständnis dieser Norm hätte zur Konsequenz, dass der Landkreis von der Ermittlung und Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs absehen könnte, wenn die Gemeinde sich bei der frühzeitigen Erörterung nicht äußert und während der Auslegungsfrist keine Einwendungen erhebt.
Die Einhaltung der Anforderungen aus Art. 28 Abs. 2 GG wäre nicht gewährleistet, wenn sich der Landkreis darauf beschränken könne, den Gemeinden zu der bereits im Entwurf vorliegenden, ohne Einstellung des gemeindlichen Finanzbedarfs gefertigten Entscheidung lediglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen. Zur Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs sei der Landkreis auch nicht auf deren etwaige Äußerung im Verfahren nach § 129 Abs. 1 BbgKVerf angewiesen. Er sei dazu auch unabhängig von dem Ausgang des Beteiligungsverfahrens in der Lage.
Anmerkung:
Das BVerwG legt seinem Beschluss die von ihm hinzunehmende restriktive Auslegung der landesrechtlichen Regelung (§ 129 Abs. 1 BbgKVerf) durch das OVG zugrunde. Es macht allerdings auch deutlich, dass den Ermittlungs- und Abwägungspflichten des Landkreises durch Anhörungsverfahren, wie in § 129 Abs. 1 BbgKVerf geregelt, allein nicht Genüge getan wird.
Mit dem Beschluss des BVerwG ist keine generelle Absage an das Instrument der Anhörung zur Erfüllung der Ermittlungspflichten und die gebotenen Mitwirkungspflichten der Gemeinden verbunden. Führt dies zu keinem verwertbaren Ergebnis, muss allerdings der Landkreis auf Basis der ihm ansonsten verfügbaren Informationen sich ein Bild über die Finanzbedarfe der Gemeinden machen und seine auf jeden Fall gebotene Berücksichtigung der gemeindlichen Belange (Abwägung) vornehmen.
Den Beschluss des BVerwG sowie das Urteil der Vorinstanz sind in unserem Mitgliederservice im Internet (www.kommunales-sachsen-anhalt.de) unter der Rubrik Kreisverbands-Info / Kreisumlage abrufbar.
[1] § 129 BbgKVerf regelt, dass der Entwurf der Haushaltssatzung des Landkreises mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden soll. So ist dieser nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen und die kreisangehörigen Gemeinden können innerhalb einer Frist von einem Monat Einwendungen erheben.