Erreichung von Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser bei Nitratbelastung
Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen das Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser nachbessern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 06.03.2025, Az.: 10 C 1.24, entschieden. Außerdem soll der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Rechtsfrage bezüglich der Wirksamkeit einer Fristverlängerung zur Erreichung des Nitrat-Schwellenwertes im Grundwasser klären.
Vorangegangen war der Entscheidung das Urteil des OVG Lüneburg vom 21.11.2023, Az.: OVG 7 KS 8/21, gegen das die Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Revision eingelegt hatten.
Im Einzelnen:
Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe (DUH), verlangt von den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, das von ihnen aufgestellte Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems anzupassen, um die gesetzlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser schnellstmöglich zu erreichen. Hintergrund ist, dass das Grundwasser im Flussgebiet der Ems, deren Umland durch intensive Tierhaltung und Ackernutzung geprägt ist, die gesetzlichen Nitratgrenzwerte seit Jahren verfehlt und sich hierdurch teilweise nicht mehr zur Gewinnung von Trinkwasser eignet.
Das OVG hatte der Klage stattgegeben und dabei u. a. ausgeführt, dass die von den beiden Ländern in Anspruch genommenen Fristverlängerungen (zunächst bis 2027) unwirksam seien. Es fehlten verschiedene Angaben in dem zum Maßnahmenprogramm gehörigen Bewirtschaftungsplan. Auch hätten die Länder verkannt, dass das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bereits dann verletzt sei, wenn an nur einer einzigen Überwachungsstelle mit einer Erhöhung des Nitratgehalts zu rechnen sei. Schließlich sei das Maßnahmenprogramm hinsichtlich zweier Grundwasserkörper, die einen negativen Trend im Nitratgehalt aufwiesen, unzureichend.
Das BVerwG hat die Revision nun im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot und die Verpflichtung zur Trendumkehr zurückgewiesen. Bezüglich des Verschlechterungsverbots hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits geklärt, dass es zu dessen Beurteilung auf jede einzelne Überwachungsstelle ankommt. Diese Überwachungsstellen sind nach Unionsrecht so einzurichten, dass ihnen eine repräsentative Aussagekraft, zumindest für einen erheblichen Teil des Grundwasserkörpers, zukommt. Die Beklagten haben bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms keine Auswirkungsprognose angestellt, die dies berücksichtigt. Eine hinreichend aussagekräftige Auswirkungsprognose fehlt auch bezüglich des Gebots der Trendumkehr. Danach sind menschlich verursachte Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen umzukehren. Hiervon sind konkret zwei der insgesamt 40 Grundwasserkörper der Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Gebiet betroffen.
Schließlich hat das BVerwG das Verfahren im Hinblick auf das wasserrechtliche Verbesserungsgebot abgetrennt und dem EuGH eine Frage zur Beantwortung vorgelegt, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen hierfür in der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union wurzeln. Es ist zu klären, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwertes für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert ist.
Vorlagefrage:
Ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2014/101/EU der Kommission und des Rates vom 30.10.2014 (ABl. Nr. L 311 S. 32), so auszulegen, dass eine im Maßnahmenprogramm ausgesprochene Fristverlängerung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele unwirksam ist, wenn die Angaben im Bewirtschaftungsplan den Anforderungen an die Darlegung und Erläuterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/60/EG oder den Anforderungen an die in Art. 4 Abs. 4 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG genannte Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen nicht genügen?
Das schriftliche Urteil steht noch nicht zur Verfügung.
Anmerkung:
In Folge der Entscheidung werden die betroffenen Bundesländer ein Maßnahmeprogramm auflegen müssen, welches die Nitratbelastung in Oberflächengewässern und Grundwasser spürbar senkt. Verursacher der Belastungen sind zu einem großen Teil die Landwirtschaft, Energiewirtschaft und Industrie, der Verkehr, Abwasser und Oberflächenablauf. In Reaktion auf die Entscheidung des BVerwG´s befürchten insbesondere landwirtschaftliche Betriebe wirtschaftliche Einbußen oder sehen gar die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebes in Frage gestellt. Andererseits bewertet neben den Umweltverbänden u. a. die Wasserwirtschaft und hier insbesondere die Trinkwasserversorger die Entscheidung positiv, weil eine geringere Nitratbelastung hilft, in den Trinkwassergewinnungsgebieten den Aufwand der Wasseraufbereitung zu reduzieren.
Wenngleich die Entscheidung unmittelbar aktuell nur die beiden o. g. Bundesländer verpflichtet, werden auch andere Bundesländer ihre Maßnahmenprogramme und deren Wirksamkeit prüfen müssen. Die DUH bewertet die Entscheidung als Präzedenzfall zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und damit für die Grund- und Trinkwasserqualität in ganz Deutschland. Sie hält sie für ein Signal an alle Bundesländer, sich an geltendes Recht zu halten und den Schutz des Grundwassers ernst zu nehmen. Auch für Sachsen-Anhalt weist das Umweltbundesamt Gebiete aus, in denen im Grundwasser Nitratbelastungen oberhalb des Grenzwertes festgestellt wurden. Diese sind einsehbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/umweltatlas/reaktiver-stickstoff/wirkungen/grundwasser/wo-treten-probleme-nitrat-in-grundwasser-auf.