Ersatz des Verdienstausfalls für Mitglieder kommunaler Vertretungen [§ 35 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA)] (II)

Verfassungsschutz Bericht Auswertung

Der Abgeordnete Rüdiger Erben (SPD) richtete in der Sache eine weitere kleine Anfrage zum Ersatz des Verdienstausfalls für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 35 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Inneres und Sport wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 7/6635 vom 30.09.2020):

Vorbemerkung des Fragestellenden:
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA haben ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Kommunal-Entschädigungsverordnung (KomEVO) wird Selbstständigen auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt. Satz 3 der Vorschrift verlangt, dass der Ersatz des Verdienstausfalls in der Satzung durch Höchstbeträge zu begrenzen ist.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Ersatz des Verdienstausfalls für Mitglieder kommunaler Vertretungen (§ 35 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA))“ vom 07.07.2020 (Drs. 7/6291).

Frage 1:
Welche Nachweise sind aus Sicht der Landesregierung geeignet zur Glaubhaftmachung des Verdienstausfalls bei Selbstständigen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KomEVO?

Antwort:
Für eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KomEVO reicht regelmäßig ein schriftlicher Nachweis über die Höhe des Einkommens durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des letzten Veranlagungszeitraums aus. Wenn ein Einkommenssteuerbescheid für den letzten Veranlagungszeit-raum noch nicht vorgelegt werden kann, kann eine Glaubhaftmachung z. B. auch durch Mitteilung der betreffenden berufsständischen Kammer zu Erfahrungswerten über das Einkommen erfolgen. Die fehlende Möglichkeit der Nachholbarkeit versäumter Arbeit ist durch Angabe von Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit (z. B. feste Öffnungszeiten eines Ladengeschäfts ohne Angestellte) glaubhaft zu machen. Für die Ermittlung des Verdienstausfalls ist dann der im Jahresdurchschnitt erzielte Verdienst zugrunde zu legen.

Frage 2:
Ist es nach Auffassung der Landesregierung rechtlich zulässig, wenn kommunale Entschädigungssitzungen eine Regelung enthalten, dass für Sitzungszeiten nach 18:00 Uhr generell kein Verdienstausfall an Selbstständige geleistet wird?

Antwort:
Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA und den das Gesetz konkretisierenden Bestimmungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 KomEVO ergibt, kann durch Satzung nicht beschränkt werden. Wenn die Möglichkeit der Nachholbarkeit versäumter Arbeit nicht besteht, ist der entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall auch für Zeiten nach 18:00 Uhr zu ersetzen.

26.10.2020