Ersatzbaustoffverordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft
Bislang wurden die Herstellung und der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen von den Bundesländern unterschiedlich geregelt, sodass Hersteller, Bauherren, ausschreibende Stellen und Behörden viele unterschiedliche Regelungen beachten mussten. Nach mehr als 15 Jahren außer- und innerparlamentarischer Beratungen und Diskussionen wurde die Mantelverordnung vom 09.07.2021 (BGBl. I S. 2598) verkündet. Ziele der Verordnung sind Umwelt- und Naturschutz, der Erhalt bereits vorhandener Verwertungswege, ausreichende Deponiekapazitäten und eine bessere Verwertung mineralischer Recyclingbaustoffe.
Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vom 13.07.2023 (BGBl. I Nr. 186) werden die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung gütegesicherter Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken bundeseinheitlich geregelt, sodass für die Recyclingunternehmen und vor allem für die Verwender von Ersatzbaustoffen ein hohes Maß an Rechtssicherheit entsteht. Hieraus ergeben sich neue Anforderungen an die Herstellung und den Einsatz von Baustoffrecycling-Material. Die Änderungen treten am 01.08.2023 in Kraft.
Anmerkung:
Es ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen, dass mit der Ersatzbaustoffverordnung endlich die Bedingungen zum Einbau von Ersatzbaustoffen (Boden, Bauschutt, Schlacken und Aschen, die bei der Metallgewinnung und sonstigen thermischen Prozessen anfallen) bundeseinheitlich geregelt werden. Hierdurch wird das Ziel der Kreislaufwirtschaft gefördert und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert. Zudem ergibt sich für alle Ebenen eine rechtsverbindliche Grundlage im Gegensatz zu den bisher geltenden Merkblättern, Leitfäden und Technischen Regeln.
Das Bundesumweltministerium beabsichtigt nun mehr, den Entwurf einer Abfallende-Verordnung zeitnah vorzulegen.