Erste finanzgerichtliche Entscheidungen zur Grundsteuerreform

Finanzen

Mit Urteil vom 24.10.2023 (2 K 547/23) hat das sächsische Finanzgericht (FG) in Leipzig die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 und des Grundsteuermeßbetrages auf den 01.01.2025 für rechtmäßig erklärt. Im Freistaat Sachsen wird vom Grundsatz her das Bundesmodell zur Grundsteuerreform umgesetzt. Es besteht nur insoweit eine sächsische Sonderregelung als die Steuermesszahl für Wohnraum reduziert wurde.

Zu einer anderen Rechtsauffassung gelangte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in zwei Eilanträgen zur Grundstücksbewertung nach neuem Grundsteuer- und Bewertungsrecht. Mit Beschlüssen vom 23.11.2023 (4 V 1295/23, 4 V 1429/23) hat das Gericht in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. [mehr]

20.12.2023